Aus den Gründen: „…Der Senat folgt inzwischen in st. Rspr. der Auffassung des BGH (vgl. Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323), dass die Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des folgenden Rechtsstreits anzurechnen ist, was insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten ist. Die hierfür maßgebende Vorschrift der Anlage 1, Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sieht eine solche Anrechnung aber nur vor, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist. Wie der Kläger im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, ist eine solche Gebühr aber für die vorprozessuale Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten tatsächlich nicht entstanden.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger tatsächlich mit seinem Prozessbevollmächtigten ein Pauschalhonorar für dessen vorprozessuale Tätigkeit vereinbart hatte. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass er eine solche Vereinbarung getroffen habe und er dementsprechend eine Abrechnung über Pauschalhonorar erhalten und auch beglichen habe. Die Richtigkeit dieses Vortrages hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert. Dieser Vortrag reicht zur hinreichenden Glaubhaftmachung im vorliegenden Verfahren aus, zumal die Beklagte es beim schlichten Bestreiten des Vortrages des Klägers hat bewenden lassen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Unaufklärbarkeit der Anrechnungsvoraussetzungen es bei der Beweislastentscheidung zu Lasten dessen bleibt, der sich abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RGV auf die Anwendbarkeit der als Ausnahmebestimmung zuwertenden Anrechnungsvorschrift nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVF beruft (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Vergütungsvereinbarung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausnahmsweise unwirksam sein könnte, was die Beklagte pauschal infrage gestellt hat, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
Wird aber im Verhältnis zwischen der Partei und seinem Anwalt nicht nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sondern nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet, kommt eine Anrechnung nach Anlage 1, Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht (Hansens, RVGReport 2008, 324). … “
Mitgeteilt von RA Peter Platt, Berlin