Aus den Gründen:„ … A. Der Kläger hat über den 1.10.2004 hinaus einen Anspruch auf Leistung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente bis längstens 1.6.2012. Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist ein Versicherungsvertrag mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass dem Kläger ab dem Eintritt der Versicherungsfalls für 10 Jahre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zustehen, falls er über diesen Zeitraum hinweg berufsunfähig i.S.d. Bedingungen bleibt.
Das LG geht zwar zutreffend davon aus, dass der Versicherungsschein zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unzweideutig deren Leistungsende auf den 1.10.2004 festlegt. Eine solche Regelung begegnet grundsätzlich auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Sie ist jedoch nicht Inhalt des Versicherungsvertrages geworden. Nach § 5 VVG a.F. ist der Versicherungsschein für den Inhalt der getroffenen Vereinbarung auch dann maßgebend, wenn er inhaltlich von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, der Versicherungsnehmer aber nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Diese Regelung erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dessen übrigen Inhalt hervorgehoben ist, auf die Abweichung hinweist. Geschieht dies nicht, so ist der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen.
Der Versicherungsschein weicht entgegen der Auffassung des LG von dem Versicherungsantrag ab. Im Versicherungsantrag findet sich die Rubrik “Leistungsdauer BUZ’ mit dem handschriftlichen Eintrag “10’ vor “Jahre’. Dies ist für den um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmer so zu verstehen, dass er bei Eintritt des Versicherungsfalls auch tatsächlich 10 Jahre lang Leistungen erhält. Ein Hinweis, dass die Leistungsdauer durch die Versicherungsdauer beschränkt sein soll, findet sich im Versicherungsantrag nicht, wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Leistungsdauer so hätte eingeschränkt werden sollen. Im Antrag kommt gerade nicht zum Ausdruck, dass es sich bei der Angabe “Leistungsdauer 10 Jahre’ um einen Maximalwert handeln soll. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer eine Beitragsbefreiung nicht mehr erfolgen kann. Mangels Beitragsbelastung besteht insoweit kein fortdauernder Bedarf zur Risikoabsicherung. Das gilt aber gerade nicht für die Rentenleistungen, die bei über das Vertragsende hinausgehender Berufsunfähigkeit einen entsprechenden Bedarf abdecken. Ohne einen erläuternden Hinweis kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Laufzeitangaben im Antragsformular so auszulegen, dass zwar der Eintritt der Berufsunfähigkeit nach dem Ende der Versicherungsdauer keine Ansprüche mehr begründen kann, dass aber – sollte der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintreten – auch über die vereinbarte Versicherungszeit hinaus Leistungen erbracht werden.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den im Versicherungsantrag in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen. In § 1 Abs. 4 BUZ wird u.a. bestimmt, dass der Anspruch auf Rente bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer erlischt. Wie diese im einzelnen Versicherungsvertrag vereinbart wird oder wie Vereinbarungen zur Leistungsdauer auszulegen sind, ergibt sich aber aus dieser Vorschrift nicht. Auch aus § 9 BUZ, der das Verhältnis der Berufsunfähigkeit zur Hauptversicherung regelt, folgt nicht anderes. Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen steht, bleibt dies nämlich ohne Auswirkung auf die einmal begründete Leistungspflicht (Senat zfs 2007, 463; OLGR 2006, 294; Terno, r+s 2008, 361, 367; Beckmann/Rixecker, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rn 109).
Unstreitig wurde bei Übersendung des Versicherungsscheins nicht auf die Abweichung vom Versicherungsantrag hingewiesen, sodass gem. § 5 Abs. 3 VVG A.F. die Billigungsklausel des § 5 Abs. 1 VVG A.F. nicht greift mit der Folge, dass der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen ist. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Beklagten auf den genehmigten Muster-Geschäftsplan, nach dem die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung die Dauer der Hauptversicherung nicht überschreiten dürfe (vgl. dazu auch Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 1 BUZ Rn 12). In diesem Zusammenhang wird erwogen, dass § 5 Abs. 3 VVG nicht zur Anwendung komme, wenn ein bestimmter regelungsbedürftiger Vertragsteil nicht der Disposition der Vertragsparteien unterliege (OLG Hamm VersR 1985, 751; LG Leipzig VersR 1996, 968), was bei der früher bestehenden Genehmigungspflicht denkbar sei (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG; 27. Aufl., § 5 VVG Rn 4). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. In einem Mustergeschäftsplan werden die für einen Versicherungsbereich einschlägigen Aufsichtsgrundsätze zusammengefasst (vgl. Herde, Der Geschäftsplan für die Berufsun...