Mit Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 199/06 – (NJW 2007, 3120) hat der VI. Zivilsenat des BGH ausdrücklich bestätigt, dass der nicht haltende Eigentümer im Rahmen der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB sich nicht ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers seines Fahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen muss. Die Praxisrelevanz dieser Entscheidung spiegelt sich insb. vor dem Hintergrund wider, dass der Anteil der im Straßenverkehr zugelassenen Leasingfahrzeuge von Jahr zu Jahr wächst.
Im Lichte und als Fortführung dieser Rspr. ist nunmehr die Entscheidung des VI. Senats des BGH v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09 – zu sehen, die die Regressmöglichkeit der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung aus Gesamtschuldnerhaftung gegenüber dem Leasingnehmer beleuchtet. Im entschiedenen Fall wurde die Haftpflichtversicherung des Schädigers von der Leasinggeberin in ihrer Eigenschaft als nicht haltende Eigentümerin des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Der zugrunde liegende Verkehrsunfall konnte nicht aufgeklärt werden. Die Haftpflichtversicherung regulierte den Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin zu 100 % und verlangte im Weiteren von dem Leasingnehmer einen Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. 50 %. Die Haftpflichtversicherung begründet ihren Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich mit der Annahme, dass die Leasingnehmerin gegenüber der Leasinggeberin aufgrund des Verkehrsunfalls gem. § 7 StVG haftet.
Dieser Rechtsansicht hat der BGH eine entschiedene und ausdrückliche Absage erteilt. Er bekräftigt, dass die Haftung des § 7 StVG sich nicht auf das von der Leasingnehmerin selbst gehaltene Fahrzeug erstreckt, sondern nur eine von diesem Fahrzeug verschiedene Sache betrifft. Hintergrund ist der Schutzzweck der Gefährdungshaftung, der Dritte vor den aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs schützen möchte. Mit diesem Schutzzweck ist die Haftung des Leasingnehmers nach Gefährdungshaftung gegenüber dem Leasinggeber nur aufgrund dessen Eigentümerstellung nicht vereinbar. Im Ergebnis scheidet ein Gesamtschuldnerausgleich mangels bestehenden Schadensersatzanspruchs zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aus.
Eine Haftung aus Gefährdungshaftung ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung vom 10.7.2007 nicht notwendig. Ein möglicher Gesamtschuldnerausgleich steht der voll regulierenden Haftpflichtversicherung nur bei einer Inanspruchnahme nach § 823 BGB zur Verfügung. Nur in diesem Fall findet keine Zurechnung des Verschuldens des Leasingnehmers bzw. Fahrers oder die Zurechnung der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs statt. Erfolgt die Inanspruchnahme jedoch aus Gefährdungshaftung, so sind die Grundsätze der Entscheidung des VI. Zivilsenats aus dem Urt. v. 10.7.2007 nicht anwendbar. Erfolgt die Inanspruchnahme ausschließlich aus Gefährdungshaftung nach § 7 StVG, findet eine unmittelbare Zurechnung des Verschuldens nach § 9 StVG, § 254 BGB statt, so dass im Verhältnis des Leasinggebers zur erstattungspflichtigen Versicherung direkt eine Haftungsquote zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung stellt insoweit eine weitere Bestätigung der jahrzehntelangen Rspr. des Haftungssystems bei Verkehrsunfällen dar und verdeutlicht nochmals die Bedeutung der Unterscheidung von Schadensersatzansprüchen nach Verschuldens- und Gefährdungshaftung.
RAin und FAin f. Verkehrsrecht Claudia Busch, Kanzlei Haas & Partner, Düsseldorf