" … 1) Die Kl. kann von der Bekl. weitere 9.390 EUR verlangen.
Dies richtet sich nach § 13 Nr. 5 AKB. Die Bedingung lautet in der vereinbarten Fassung: “In allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 b sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten [ … ]. Im Falle der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des um den Restwert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.’
a) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 S. 1 AKB erfüllt. Die Kl. hat das Fahrzeug reparieren lassen; die hierfür erforderlichen und von der Kl. bezahlten Kosten belaufen sich unstreitig auf 17.805,24 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – der nach § 13 Nr. 1 AKB die Höchstgrenze der Ersatzpflicht bestimmt – beträgt unstreitig 16.750 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Da die Kl. entsprechende Reparaturkostenrechnungen vorgelegt hat, kann sie auch die Umsatzsteuer erstattet verlangen (§ 13 Nr. 5a der vereinbarten AKB). Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Tatsächliche Reparaturkosten |
17.805,24 EUR |
Höchstbetrag der Erstattunggem. § 13 Nr. 1, 5 AKB |
16.750,00 EUR |
Abzüglich vereinbarter Selbstbehalt |
300,00 EUR |
Abzüglich bereits erbrachte Leistungen |
7.060,00 EUR |
Offener Restbetrag |
9.390,00 EUR |
b) § 13 Nr. 5 S. 2 AKB ist nicht einschlägig.
Die entsprechende Klausel ist allerdings zweifellos wirksam … Sie bestimmt den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert worden ist. Im Streitfall hat die Kl. das Fahrzeug aber vollständig reparieren lassen.
Unstreitig ist eine weitere Reparatur des Fahrzeugs aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht mehr möglich. Die Kl. hat – insoweit unwidersprochen – behauptet, der Sachverständige habe die Reparatur für abgeschlossen gehalten. Das Fahrzeug sei auch fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher. Lediglich im äußersten Extremfall eines Frontalzusammenstoßes könne möglicherweise die Knautsch-Zone nicht mehr die volle Wirkung entfalten; dies führe aber lediglich zu einem vernachlässigbaren Risiko. Dies beruhe darauf, dass die Radhäuser nicht ausgetauscht worden seien. Insoweit sei die erste Reparatur durch die Fa. Ö. mangelhaft gewesen. Es sei aber unwirtschaftlich und aus technischer Sicht nicht notwendig, den Austausch der Radhäuser nunmehr nachzuholen. Diesen Vortrag hat die Bekl. nicht bestritten. Sie hat lediglich geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht vollständig repariert und hierzu Sachverständigenbeweis angeboten.
Die – nicht in allen AKB enthaltene – Klausel betrifft vor allem die fiktive Abrechnung von Kraftfahrzeugschäden. Sie entspricht dem Grundgedanken, dass der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung nur den tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt erhalten soll (Stiefel/Hofmann/Meineke, AKB, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.7. Rn 11; … ). Mit der Klausel soll aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers lediglich verhindert werden, dass er sich an einem Unfall bereichert. Mithin kommt es für die Frage der “vollständigen’ Reparatur i.S.d. § 13 Nr. 5 S. 2 AKB entscheidend auf zwei Gesichtspunkte an: Zum einen müssen alle Arbeiten ausgeführt sein, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen; ob weitere Arbeiten technisch möglich sind, ist unerheblich. Vollständig ist eine Reparatur daher dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig in Stand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (vgl. auch für den – wenngleich anders gelagerten – Schadensersatzanspruch BGHZ 154, 395 ff. zur Schadensberechnung anhand des Wiederbeschaffungswertes bei Billigreparatur). Zum anderen müssen die tatsächlichen Kosten der Reparatur die Versicherungsleistung erreichen. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie im Streitfall – sämtliche notwendigen Reparaturmaßnahmen durchgeführt sind, die Reparatur sich jedoch in einem Punkt als mangelhaft bzw. unvollständig erweist, sofern eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht notwendig ist und wirtschaftlich außer Verhältnis zu den durch eine weitere Reparatur erzielbaren Vorteilen steht.
2) Der Anspruch der Kl. ist fällig. § 14 Nr. 1 AKB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil weder über die Höhe des Schadens noch hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes noch über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten Streit zwischen den Parteien besteht. Auch der Restwert des Fahrzeugs ist außer Streit. … “