Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Zugleich hat es unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Von der Täterschaft des Betr. hat sich das AG aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten überzeugt. Dieser habe 21 prägnante Gesichtsmerkmale auf dem qualitativ sehr guten Messfoto feststellen können, die sämtlich mit denen des Gesichts des in der Hauptverhandlung anwesenden Betr. übereinstimmten. Hingegen habe der humanbiologische Vergleich des Messfotos mit dem Zwillingsbruder des Betr., der als Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend war, insg. sieben Unterschiede in Bezug auf die auf dem Messfoto festgestellten morphologischen Merkmalsprägungen ergeben. In seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Das OLG Celle hat die Sache auf den Senat zur Entscheidung übertragen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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