Der Kl. fuhr auf das vor ihm fahrende Fahrzeug der Bekl. zu 1) auf, das bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist.

Das AG hat nach Beweisaufnahme die Klage auf Zahlung von 50 % des Schadens des Kl. mit der Begründung abgewiesen, ein Mitverschulden der Bekl. zu 1) wegen eines grundlosen starken Bremsens sei nicht nachgewiesen. Die Berufung des Kl. führte zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Annahme einer hälftigen Haftung der Bekl.

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