Im Kaskoversicherungsrecht[20] wird mit Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung von einem Augenblicksversagen ausgegangen, wenn eine unbewusst fahrlässige Handlung eingetreten ist, die auch einem ansonsten pflichtbewussten und sorgfältigen Fahrer einmal unterlaufen[21] und als Ausrutscher oder einmaliges Versagen letztlich jedem Autofahrer passieren kann.[22] Die reine Feststellung des einmaligen Versagens genügt allerdings nicht um nur einfache Fahrlässigkeit anzunehmen. Es müssen weitere individuelle Umstände, wie eine Krankheit oder eine nachvollziehbare Ablenkung hinzutreten.[23]
Die nachvollziehbare Ablenkung ist ein geeigneter Anknüpfungspunkt zum Augenblicksversagen im Ordnungswidrigkeitenrecht. Manche Richter halten Vortrag hierzu nur für glaubhaft, wenn er rechtzeitig und persönlich vorgetragen wird.[24]
Diese Umstände eignen sich häufig nicht für einen einheitlichen Vergleich. Bei überwiegend inneren Um- und Zuständen des Betroffenen muss es deshalb wohl bei Einzelfallbetrachtungen bleiben und auf eine vergleichende Fallgruppenbildung verzichtet werden.
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