"… I. Das BG hat seine Entscheidung (10 U 466/19, veröffentlicht in juris) darauf gestützt, dass dem Schadensersatzanspruch des Kl. aus § 826 BGB die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Der Anspruch sei bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2013 entstanden, im Jahr 2015 hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung vorgelegen. Der Kl. habe den von der Bekl. ausführlich gehaltenen Vortrag, er habe bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB gehabt, nicht bestritten. Deshalb sei vorliegend unstreitig, dass der Kl. im Jahr 2015 nicht nur Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal allgemein gehabt habe, sondern auch von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs. Unerheblich sei, dass die Bekl. damals wie heute bestreite, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Bekl. von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätten. Insoweit hätten sich seit 2015 bis zur Klageerhebung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Bekl. unter Berücksichtigung ihrer sekundären Darlegungslast habe die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Bekl. um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegengestanden. 2015 habe auch keine höchstrichterliche Rspr. zur Frage, ob die Bekl. den Erwerbern von Kraftfahrzeugen mit dem Motor EA189 deliktisch hafte, der klageweisen Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegengestanden. Allein der Umstand, dass offene, bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen maßgeblich seien, mache die Klageerhebung nicht unzumutbar; der Rechtsweg diene gerade dazu, solche Fragen zu klären. Darauf, ob die Rechtslage möglicherweise nach 2015, also nach Beginn der Verjährungsfrist, unsicher oder zweifelhaft geworden sei, komme es nicht an. Auch die Herausforderungen bei der Rechtsanwendung des § 826 BGB als “kleine Generalklausel' führten nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung, ebenso wenig, dass das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen einer deliktischen Haftung von der Bekl. bestritten werde. Somit habe die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und mit Schluss des Jahres 2018, also vor Klageerhebung im Jahr 2019, geendet."
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Den Schadensersatzansprüchen des Kl. steht die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
1. Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
a) Nach st. Rspr. des BGH ist die Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senatsurt. v. 12.5.2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn 17; BGH, Urt. v. 17.6.2016 – V ZR 134/15, NJW 2017, 248 Rn 10; v. 8.5.2014 – I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn 38). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn 39 m.w.N.). Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (Senatsurt. v. 31.10.2000 – VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, juris Rn 14; BGH, Urt. v. 8.5.2014 – I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn 38; v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn 27). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insb. hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (Senatsurt. v. 8.11.2016 – VI ZR 594/15, VersR 2017, 165 Rn 11, 13; BGH, Urt. v. 11.9.2014 – III ZR 217/13, VersR 2015, 332 Rn 15; v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn 28). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insb. zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (vgl. Senatsurt. v. 31.10.2000 – VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, juris Rn 14).
b) Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Ans...