Wenn 25 Jahre Fahrerlaubnisrecht in der Überschrift steht, sind die Monate Juni/Juli im Jahr 1996 von entsprechender Bedeutung. Da eine Komplettumsetzung bis zu den in Art. 12 genannten Daten in Deutschland nicht erfolgt ist, musste im Juni 1996 reagiert werden. Erlassen wurde die "Verordung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften". Diese Verordnung trat zum 1.7.1996 in Kraft.
Sie galt für Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Deutschland hatten und sich nicht nur wegen eines Studiums im Inland aufhielten. Als wesentlicher Punkt, der in der Verordnung festgehalten war, ist der Passus zu nennen, dass ein Führerschein nicht mehr umgetauscht werden musste. War es bis zu dem Datum so, dass alle Personen spätestens ein Jahr nach Aufnahme des ordentlichen Wohnsitzes nach § 4 der Verordnung über den internationalen Straßenverkehr ihren ausländischen Führerschein in einen deutschen Führerschein umtauschen mussten, galt dies nun nur noch für Inhaber eines Drittstaatenführerscheins. Der Nichtumtausch führt, auch heute noch, dazu, dass die Person ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt und sich somit nach § 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar macht. Wenige Wochen nach Inkrafttreten hatte der Verfasser erstmals nachhaltigen Kontakt mit dem neuen Text, als ein in Deutschland wohnhafter Kraftfahrzeugführer kontrolliert wurde und er zum Nachweis des erlaubten Führens des Fahrzeugs einen griechischen Führerschein aushändigte. Auf entsprechende Nachfrage stellt er fest, dass man dies nun in Deutschland dürfe. Hier hätte sich was im Juli des Jahres geändert. Gemeint hatte die Person genau diese Übergangsregelung, die der 2. EG-FS-Richtlinie geschuldet war. Bei einer genauen Lektüre wurde jedoch festgestellt, dass die Nutzung dieses Führerscheins nach § 4 der Verordnung nur gestattet war, wenn man zum Zeitpunkt des Erwerbs im jeweiligen Land seinen ständigen Aufenthalt hatte. Den konnte man im Grunde ab 185 Tagen Aufenthalt annehmen (Art. 9 der 2. EG-FS-Richtlinie).