Der Bundesrat hat am 22.3.2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks 92/24) gebilligt. Anträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses fanden keine Mehrheit. Der Gesundheits-, Innen- und Rechtsausschuss des Bundesrates hatte gegen das Gesetz noch umfassende Bedenken erhoben und zahlreiche Änderungen gefordert (BR-Drucks 92/1/24). Damit kann das Gesetz überwiegend am 1.4.2024 in Kraft treten. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das Gesetz jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm, in den eigenen vier Wänden bis zu 50 Gramm. Auch der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung wird legal, wobei das geerntete Cannabis nur für den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht weitergegeben werden darf. Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. Ebenfalls verboten bleibt der An- und Verkauf von Cannabis. Wer nicht selbst Cannabis anbauen möchte, kann dies in Anbauvereinigungen tun, die als eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften mit höchstens 500 Mitgliedern organisiert sind. Nach Art. 313, 316 EGStGB n.F. sind rechtskräftig verhängte Strafen wegen Taten, die nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen, soweit sie noch nicht vollständig vollstreckt sind.

Quelle: BundesratKOMPAKT über die 1042. Sitzung des Bundesrates am 22.3.2024

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