1 Wahlrecht
1.1 Änderung des Bundeswahlgesetzes/Verhandlung vor dem BVerfG am 23.4/24.4.2024
Am 23.4. und am 24.4.2024, jeweils ab 10:00 Uhr, verhandelt der Zweite Senat des BVerfG über zwei Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung und von 195 Abgeordneten des Bundestags aus der CDU/CSU-Fraktion, über drei Organstreitverfahren der Parteien CSU und DIE LINKE und der Fraktion DIE LINKE sowie über zwei Verfassungsbeschwerden gegen Änderungen des Bundeswahlgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes v. 8.6.2023. In der Sache rügen einige Antragsteller das Verfahren der Zweitstimmendeckung, wonach Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises nur noch dann ein Bundestagsmandat erhalten, wenn dies von dem nach dem Zweitstimmenergebnis ihrer Partei und ihrer Landesliste bemessenen Mandatskontingent gedeckt ist. Teilweise wird die Abschaffung der Grundmandatsklausel beanstandet, wonach eine Partei bislang unabhängig vom Erreichen der 5 %-Klausel in den Bundestag einzog, wenn mindestens drei ihrer Wahlkreiskandidaten ein Direktmandat errungen haben. Teilweise wird auch generell eine Neubewertung der Sperrklausel für erforderlich gehalten. Die Antragsteller machen insbesondere Verletzungen der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geltend.
Quelle: Terminmitteilung des BVerfG (www.bundesverfassungsgericht.de)
2 Betäubungsmittelrecht
2.1 Cannabis-Gesetz
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks 92/24) gebilligt. Anträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses fanden keine Mehrheit. Der Gesundheits-, Innen- und Rechtsausschuss des Bundesrates hatte gegen das Gesetz noch umfassende Bedenken erhoben und zahlreiche Änderungen gefordert (BR-Drucks 92/1/24). Damit kann das Gesetz überwiegend am 1.4.2024 in Kraft treten. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das Gesetz jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm, in den eigenen vier Wänden bis zu 50 Gramm. Auch der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung wird legal, wobei das geerntete Cannabis nur für den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht weitergegeben werden darf. Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. Ebenfalls verboten bleibt der An- und Verkauf von Cannabis. Wer nicht selbst Cannabis anbauen möchte, kann dies in Anbauvereinigungen tun, die als eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften mit höchstens 500 Mitgliedern organisiert sind. Nach Art. 313, 316 EGStGB n.F. sind rechtskräftig verhängte Strafen wegen Taten, die nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen, soweit sie noch nicht vollständig vollstreckt sind.
Quelle: BundesratKOMPAKT über die 1042. Sitzung des Bundesrates am 22.3.2024
3 Verwaltungsrecht
3.1 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Am 23.2.2024 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung v. 19.2.2024 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 50 v. 22.2.2024). Nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung werden Pkw bestimmten CO2-Verbrauchsklassen zugeordnet. Die Änderungsverordnung passt die Regelungen an die Verordnung (EU) 2017/1151 an.
Quelle: BR-Drucks 657/23
4 Fahrerlaubnisrecht
4.1 Umtauschfristen für Führerscheine
In der Januar-Ausgabe wurde über die geltenden Umtauschfristen für Führerscheine berichtet. Dort hat sich leider ein Fehler eingeschlichen: Die Angabe, dass die Umtauschfrist für bis zum 31.12.1998 ausgestellte Führerscheine für ältere Jahrgange als 1970 bereits abgelaufen sei, ist für die Geburtsjahrgänge, die vor 1953 geboren sind, nicht zutreffend. Richtig ist, dass die Umtauschfrist für Fahrerlaubnisinhaber mit einem Geburtsjahr unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins vor 1953 erst am 19.1.2033 abläuft. Die Umtauschfristen sind in der Anlage 8e zur FeV geregelt und können in der dort enthaltenen Tabelle nachgelesen werden.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 4/2024, S. 182