I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1.3.2021 in … ereignete.
Der Kläger ist Eigentümer des von der Zeugin … zum Unfallzeitpunkt gesteuerten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … , der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Die Zeugin … befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die Straße … Auf der Straße befinden sich – in Fahrtrichtung der Zeugin … gesehen – auf der rechten Seite Parkstreifen. Da die Straße aufgrund der Parkstreifen nur einspurig befahrbar ist, befinden sich zwischen den Parkstreifen Lücken für die auf der Straßenseite der Parkstreifen fahrenden Fahrzeuge, um Gegenverkehr auszuweichen.
Der Beklagte zu 1) stand mit dem Lkw zunächst in einem der Parkstreifen. Während er geradeaus aus dem Parkstreifen herausfuhr, um sodann sein Privatfahrzeug auf dem Parkstreifen hinter dem Lkw zu parken, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, nachdem die Zeugin … , der ein Fahrzeug entgegenkam, mit dem klägerischen Pkw in die Lücke vor dem Parkstreifen fuhr.
Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage zahlte die Beklagte zu 2) unter Ansatz einer Quote von jeweils 30 % einen Betrag von 839,54 EUR, welchen sie auf den Wiederbeschaffungsaufwand, die Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale aufteilte. Der Kläger nahm die Klage daraufhin in Höhe von 839,54 EUR zurück.
Nach tatsächlicher Reparatur während des Klageverfahrens begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung von (restlichen) Reparaturkosten in Höhe von 3.747,64 EUR, Sachverständigengebühren in Höhe von 558,94 EUR, eine Unkostenpauschale in Höhe von 21,00 EUR und im Wege der Klageerweiterung 190,40 EUR als Nutzungsausfall wegen der Miete eines Ersatzfahrzeugs.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei ohne sein Fahrzeug zu beachten aus dem Parkstreifen losgefahren. Für die Zeugin … sei der Unfall unvermeidbar gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.527,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.357,32 EUR vom 7.4.2021 bis 29.4.2021 und aus 4.527,98 EUR seit dem 30.4.2021 zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, ihn von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 627,13 EUR als Gesamtschuldner freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit dem Lkw auf dem Parkstreifen rangiert. Beim Einfahren der Zeugin … in die Lücke unmittelbar vor dem Lkw sei es zur seitlichen Streifkollision gekommen. Die Zeugin … sei genau in dem Moment eingeschert, als der Lkw in Bewegung gesetzt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht Homburg (Urt. v. 28.2.2023, 23 C 72/21) hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.830,77 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 367,23 EUR freizustellen. Zulasten der Beklagtenseite sei kein Verstoß gegen § 10 StVO gegeben, da der Beklagte zu 1) den Lkw nur etwas in die freie Fläche vor dem Parkstreifen habe vorrollen lassen wollen, um sein Fahrzeug dahinter parken zu können. Insoweit habe dieser sich nicht in den fließenden Verkehr einordnen wollen. Aufgrund der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit und der Örtlichkeit, insbesondere der Fahrbahnverengung aufgrund der Parkstreifen, hätte der Beklagte zu 1) aber beim Losfahren den fließenden Verkehr beobachten und sein Verhalten darauf einstellen müssen. Deshalb liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Die Zeugin … – habe aber ebenso gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Aus der nicht zu widerlegenden Angabe des Beklagten zu 1) ergebe sich, dass an dem Lkw die Scheinwerfer angeschaltet gewesen seien. Da die Zeugin … bei ihrer Vernehmung ausgesagt habe, dass sie den Lkw nicht habe fahren sehen, spreche dies eindeutig für eine fehlende Aufmerksamkeit. Insoweit hätte die Zeugin bereits bei Annäherung erkennen können, dass am Lkw Scheinwerfer an waren, sodass sie das weitere Verhalten hätte beobachten und sich vor Einscheren in die Lücke hätte vergewissern und ihr Fahrzeug ggf. hätte anhalten müssen. Damit sei von einer Haftungsverteilung von jeweils 50 % auszugehen. Insgesamt könne der Kläger einen Betrag von 2.670,31 EUR ersetzt verlangen. Nach der Teilzahlung in Höhe von 839,54 EUR stünden ihm demnach weitere 1.830,77 EUR zu.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Gericht habe fehlerhaft zulasten der Beklagtenseite einen Verstoß gegen § 10 StVO verneint. Ein Fehlverhalten der Zeugin … sei nicht gegeben. Es erschließe sich schon nicht, inwiefern sie die Scheinwerfer, welche in ihre Blickrichtung gerichtet gewesen sei...