[6] “I. Das Berufungsgericht (OLGR Stuttgart 2006, 924) meint, seit der Verbeamtung des Geschädigten fehle es an einem nach § 119 SGB X übergangsfähigen Anspruch, den die Klägerin geltend machen könne. Die Beitragsausfälle beruhten seitdem auf dessen eigenem Entschluss und seien nicht “primär’ unfallbedingt. Im Übrigen setze der Anspruch voraus, dass der Geschädigte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Ein Beamter sei aber versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) und gehöre einem anderen Versorgungssystem an. Es sei nicht “systemgerecht’, die Zahlung von Beiträgen zu einem fremden Versorgungssystem zu verlangen. Soweit dem Geschädigten eine Versorgungslücke entstehe, könne er zwar persönlich von der Beklagten Ersatz verlangen, aber nicht mehr in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
[7] II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auf Grund der Legalzession des § 119 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil dem Geschädigten ein solcher Anspruch zusteht und auch im Übrigen die Voraussetzungen für einen Übergang des Schadensersatzanspruchs vorliegen.
[8] 1. a) Nach der st. Rspr. des erkennenden Senats können die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Gegenstand eines Regresses nach § 119 SGB X sein. Sie gehören zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden i.S.v. §§ 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; v. 10.7.2007, VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
[9] b) Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284, 290; 143, 344, 350). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zu Gunsten des Versicherten gem. § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 336; v. 2.12.2003, VersR 2004, 492, 493; BSGE 89, 151, 156). Um das mit § 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend – die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Senatsurt. v. 2.12.2003, a.a.O.).
[10] 2. Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erforderlich ist, um den Geschädigten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssicherung so zu stellen, wie er ohne die Schädigung stünde.
[11] a) Unstreitig konnte der zum Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungspflichtige Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr in seinem früheren Beruf arbeiten, weshalb die Beklagte bis zum 31.12.2001 Beiträge für die Rentenversicherung an die Klägerin zahlte. Ebenso sind die Beitragsausfälle ab dem 1.1.2002 unfallbedingt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte seine jetzige Tätigkeit als Beamter aufg...