“Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung weitgehend Erfolg und führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 7.014,83 EUR und eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1.250 EUR gem. den §§ 7, 17 StVG, § 253 BGB, § 3 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
Die grundsätzliche Alleinhaftung der Beklagten für den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Auffahrunfall am 25.2.2004, 16.00 Uhr, in der S-Straße in O, der Klägerin entstandenen Schaden ist zwischen beiden Parteien unstreitig. Dementsprechend sind neben dem von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden an dem Pkw BMW X5 auch die Arztrechnungen des Dr. I v. 1.4.2004 über 1.252,54 EUR sowie vom 3.5.2004 über 907,72 EUR, die Rechnung des Prof. Dr. B vom 11.3.2004 über 119,37 EUR und Apothekenrechnungen in Höhe von 129,92 EUR einvernehmlich in voller Höhe von der Beklagten reguliert worden.
Die Beklagte hat über den bereits durch das landgerichtliche Urt. v. 12.10.2006 zuerkannten Betrag von 45,55 EUR hinaus der Klägerin aber auch die Arzt- und Apothekenaufwendungen für die Zeit von Mai bis September 2004 in Höhe von insgesamt 6.969,28 EUR zu erstatten. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass auch die ärztlichen Behandlungen der Klägerin ab Mai 2004 durch den am 25.2.2004 erlitten Verkehrsunfall verursacht wurden.
Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung und damit zu einer Körperverletzung der Klägerin geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gem. § 286 ZPO. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit’, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet (BGH-NJW 2003, 1116, 1117). Ärztliche Atteste, die lediglich nur die Darstellung des Betroffenen wiedergeben oder in der Sache nur eine Verdachtsdiagnose darstellen, können allein diese Überzeugung nicht rechtfertigen (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, Kap. 37, Rn 49). Es bedarf insoweit regelmäßig medizinischer und technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind. Ob über eine festgestellte Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden der Klägerin ursächlich geworden ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht mehr den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (BGH a.a.O.).
Unter Anwendung dieser Beweismaßgrundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Auffahrunfall vom 25.2.2004 bei der Klägerin zu einer HWS-Distorsion als Primärverletzung geführt hat. Diese Überzeugung von einem ersten unfallbedingten Verletzungserfolg findet eine erste Grundlage in den Aufnahmebericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main vom 25.2.2004, indem ausdrücklich eine “Zerrung der Hals- und Brustwirbelsäule’ als Diagnose festgehalten worden ist. Auch wenn dabei die in der Literatur erwähnten typischen Symptome der HWS-Distorsion nicht aufgeführt werden, bleibt dieses Indiz nicht bedeutungslos. Weiter hat die unbestritten vor dem Unfall beschwerdefreie Klägerin, die nach dem Eindruck beider Gerichtssachverständige ihre Beschwerden objektiv und ohne offenkundige Aggravationen darzustellen versuchte, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall in die ärztliche Behandlung des Dr. I begeben.
Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Beweiswürdigung weiter, dass die Beklagte die ärztlichen Aufwendungen bis Ende April 2004 anstandslos reguliert und damit konkludent als unfallbedingte Aufwendungen anerkannt hat.
Maßgebend für die Überzeugungsbildung sind jedoch die Angaben der beiden Sachverständigen im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenserläuterung am 28.2.2008. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. S im schriftlichen Gutachten vom 16.5.2006 allenfalls eine traumatische lumbale Wurzelirritation linksseitig als unfallbedingte Verletzung auf Grund der Schilderungen der Klägerin vermutet. Eine unfallbedingte HWS-Distorsion hat der Sachverständige wegen der erstmals nach 6 Wochen aufgetretenen typischen initialen Symptomatik (Schwankschwindel, Geräuschempfindlichkeit, “Glockengefühl’ im Kopf) jedoch für nicht gegeben erac...