Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsschutzdeckung sind die jeweils vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Die für den vorliegend relevanten Straf-Rechtsschutz üblichen Klauseln lauten wie folgt:
a) ARB 75
§ 4 Abs. 3 ARB 75:
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen,
- eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Versicherungsschutz besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird oder wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Diese Regelung gilt auch für Rauschtaten (§ 323a Strafgesetzbuch), es sei denn, dass die im Rausch begangene, mit Strafe bedrohte Handlung ohne Rausch nur vorsätzlich begangen werden kann;
- eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, die den Tatbestand der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift erfüllt, besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen hat. Für Rauschtaten (§ 323a Strafgesetzbuch) besteht Versicherungsschutz auch dann nicht, wenn die im Rausch begangene Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift nach der Begründung des rechtskräftigen Urteiles ohne Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung gewesen wäre, die nur vorsätzlich begangen werden kann.
§ 20 Abs. 4 ARB 75:
Wird der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes rechtskräftig verurteilt und ist der Versicherungsschutz deshalb gem. § 4 Absatz 3 ausgeschlossen, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat, nachdem dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wurde. [ … ]
b) ARB 94/2000/2008
§ 2 ARB 94 (VdS-Musterbedingungen, Stand Januar 1995) bzw. ARB 2000 (GDV-Musterbedingungen, Stand Juli 2006) bzw. ARB 2008 (GDV-Musterbedingungen, Stand Juli 2007):
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
[ … ]
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) |
eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; |
bb) |
eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. [Nur ARB 2000 und 2008 zusätzlich:] Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. |
In sämtlichen Bedingungswerken wird folglich beim Straf-Rechtsschutz zwischen den verkehrsrechtlichen und den sonstigen (also nicht verkehrsrechtlichen) Vergehen unterschieden. Die verkehrsrechtlichen Vergehen werden privilegiert, da bei diesen auch ausschließlich vorsätzlich begehbare Straftaten zunächst unter den Deckungsschutz fallen, wie jedem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt vom § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) bekannt ist.