[2] “ … 1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe beruhen schon vom Ansatz her auf der verfehlten, außer vom Kläger und dem LG sonst nicht vertretenen Rechtsansicht, der im Zuge der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit getroffene Entschluss des Versicherers, die Leistungen nicht einzustellen, stelle eine nach den Grundsätzen des Leistungsanerkenntnisses (§ 7 der hier vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – BUZVB –, inhaltsgleich mit den Musterbedingungen § 5 BUZ, VerBAV 1990, 347, 349) zu beurteilende positive Nachprüfungsentscheidung dar. Diese nehme dem Versicherer das Recht, seine Leistungseinstellung später auf die im Zeitpunkt der “positiven Nachprüfungsentscheidung’ bekannten Umstände zu stützen.
[3] Diese Ansicht verkennt Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens nach §§ 9, 10 BUZVB, die inhaltlich § 7 BUZ entsprechen. Bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit geht es anders als in § 7 BUZVB, § 5 BUZ nicht darum, ob der Versicherer eine Leistungspflicht wegen eingetretener Berufsunfähigkeit anerkennt, sondern allein darum, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann. Diese vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht den Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen notwendig (BGHZ 137, 178, 181 f.). Maßgebend ist der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zu Grunde liegt (oder zu Grunde zu legen wäre, vgl. Senatsurteil VersR 1997, 436 unter II 1a m.w.N.), mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil VersR 1999, 958 unter II 1a m.w.N.; grundlegend BGHZ 121, 284, 295, 297 f.). Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll. …
[4] Kommt es nicht zu einer Mitteilung über die Leistungseinstellung nach § 9 Abs. 1 BUZVB, § 7 Abs. 4 BUZ, bleibt es bei der nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ anerkannten Leistungspflicht (vgl. BGHZ a.a.O., 293 f.). Die Entscheidung des Versicherers, trotz nachträglich eingetretener positiver Veränderungen die Leistungen (noch) nicht einzustellen, verschafft dem Versicherungsnehmer keine über das damalige Anerkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der diesem Anerkenntnis zu Grunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine spätere Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit und die Entscheidung über die Einstellung der Leistungen. … “