Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das OLG hat sich mit der Problematik nur mit wenigen Worten befasst und offensichtlich die erheblichen praktischen Auswirkungen der Neufassung des § 49b Abs. 4 BRAO auf die gerichtliche Praxis unterschätzt.
I. Voraussetzungen der Abtretung
Nach der am 18.12.2007 durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I, S. 2840 neu gefassten Bestimmung des § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Abtretung von Vergütungsforderungen oder ihre Übertragung zur Einziehung an Dritte, die nicht Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften sind, erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten für die Abtretung oder Übertragung vor oder die Vergütungsforderung ist rechtskräftig festgestellt.
- Der Mandant ist vor seiner Einwilligung über die Informationspflicht des RA gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufgeklärt worden (s. hierzu ausführlich Hansens, RVGreport 2008, 81, 82).
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Antragsteller hatte seine schriftliche Einwilligung – hier als Zustimmungserklärung bezeichnet – bereits am 19.10.2007, also vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 49b Abs. 4 BRAO, erteilt. Der Zeitpunkt dieser Einwilligungserklärung hat für das OLG Hamm keine Probleme aufgeworfen. Auch das Gesetz bestimmt nicht, wann im Laufe des Mandats die Einwilligung erklärt werden muss.
Das OLG Hamm hat nach den Beschlussgründen auch nicht geprüft, ob der Antragsteller vor seiner Einwilligung vom 19.10.2007 darüber aufgeklärt wurde, dass sein Rechtsanwalt der GmbH als neuer Gläubigerin des Vergütungsanspruchs die Informationen mitzuteilen hat, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Formvorschriften für diese Aufklärung stellt das Gesetz in § 49b Abs. 4 S. 3 BRAO nicht auf. Es enthält auch keine Sanktionen für den Fall, dass der Auftraggeber nicht – wie dort geregelt – aufgeklärt worden ist. Folglich ist diese Aufklärung auch kein Zulässigkeitserfordernis für die Abtretung der Vergütungsforderung oder deren Übertragung (siehe Hansens, RVGreport 2008, 81, 83).
II. Praktische Auswirkungen
Die Abtretung von Vergütungsforderungen gegen die Staatskasse oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte kann für den im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wirtschaftlich sinnvoll sein, um sich kurzfristig Liquidität zu verschaffen oder zu erhalten. Dies betrifft übrigens nicht nur Ansprüche des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts, sondern auch die des Pflichtverteidigers oder des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts. Wegen der meist geringen Höhe der letztgenannten Vergütungsforderungen wird dies wohl in der Praxis kaum vorkommen.
Ob die Unternehmen mit den sich aus der Neufassung des § 49b Abs. 4 BRAO ergebenden Möglichkeiten froh werden, bleibt abzuwarten. Ihnen ist die örtliche Rechtsprechung, die oft nicht veröffentlicht ist, kaum bekannt. Ferner verfügen die Unternehmen nicht über den persönlichen Bezug zu den Gerichten wie der oft ortsansässige Rechtsanwalt, so dass sich Probleme nicht immer mit einem kurzen Telefonat beheben lassen. Die oft unzumutbar lange Bearbeitungsdauer bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung wird auch durch etwaigen Druck von Finanzierungsunternehmen nicht kürzer werden, weil sie oft auf unzureichende Personalausstattung zurückzuführen ist.
Bei Gericht steigt hingegen der Arbeitsanfall, weil vor Festsetzung der Vergütung die Voraussetzungen ihrer Abtretung zu prüfen sind und die Auszahlung an das Unternehmen zu veranlassen ist. Ferner dürfte die Zahl der Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ansteigen, weil die Zulässigkeit der Abtretung jedenfalls in der ersten Zeit nicht von jedem UdG bejaht werden wird. Ferner werden Finanzierungsunternehmen wohl eher geneigt sein, Rechtsbehelfe zu ergreifen als Rechtsanwälte, die nicht selten aus wirtschaftlichen Erwägungen den Streit scheuen. Dies führt wiederum auf Seiten der Gerichte dazu, dass die Bearbeitungszeiten in allen Instanzen weiter ansteigen.
Heinz Hansens