Der Kläger wurde im Alter von 14 Jahren auf Grund eines von dem Beklagten zu 1) der bei der Beklagen zu 2) haftpflichtversichert ist, verschuldeten Verkehrsunfalls querschnittsgelähmt. Die Parteien schlossen am 1.3.1993 einen gerichtlichen Vergleich, in dem die Beklagten sich verpflichteten, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger eine Rente von monatlich 740,52 EUR für vermehrte Bedürfnisse auf Grund behindertengerechten Wohnbedarfs und eine weitere monatliche Rente von 562,42 EUR für Pflegebedarf, der von seiner Familie gewährt wird. Der Kläger erwarb die allgemeine Hochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 2,4. Von 1996 bis 1999 absolvierte er eine Ausbildung zum Verlagskaufmann und war in dem Beruf anschließend ein halbes Jahr tätig. Danach war er acht Monate arbeitslos. Seit April 2000 studiert er Kultur-, Kommunikations- und Medienwissenschaft, zunächst in Leipzig und derzeit in Berlin. In Leipzig wohnte er in einem Studentenwohnheim in einer behindertengerechten Wohnung mit einem anderen körperlich beeinträchtigten Studenten, in Berlin hat er eine eigene Wohnung. In seinem Elternhaus in W hält er sich überwiegend auf. Seine Eltern haben nach dem Verkehrsunfall ein Haus gebaut, das für ihn behindertengerecht eingerichtet wurde. Der Vater des Klägers ist arbeitslos, die Mutter des Klägers verdient als Fußpflegerin hinzu; weiterhin sind zwei Geschwister zu versorgen. Die Beklagte zu 2) hat auf Grund einer Verurteilung die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs getragen. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug hat der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 11.400 EUR erworben.
Der Kläger hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des von ihm behaupteten Verdienstausfalls verfolgt. Hierzu hat er behauptet, als Krankenhausassistenzarzt hätte er ohne das Unfallereignis einen Nettoverdienst von 1.739,35 EUR erzielt. Der Streit der Parteien dreht sich darum, ob er bereits zum Wintersemester 1996 hätte das Medizinstudium aufnehmen können und dieses bis Januar 2005 abgeschlossen hätte. Weiterhin hat der Kläger den Ersatz entgangener häuslicher Arbeitskraft verfolgt. Bei Aufnahme des Medizinstudiums im Juli 1996 hätte er einen eigenen Haushalt begründet, wobei ein wöchentlicher Arbeitszeitbedarf von 18 Stunden angefallen wäre. Die inzwischen unstreitig gewordene haushaltsspezifische Beeinträchtigung von 70 % sei mit den fiktiven Kosten einer Ersatzkraft von stündlich 9,20 EUR zu multiplizieren. Weiterhin hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz unfallbedingt entgangener Einkünfte aus Nebenjobs als Student wie Arbeiten in einem Krankenhaus, Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie, der Personenbeförderung oder als Lagerarbeiter verfolgt. Schließlich hat der Kläger den Ersatz geltend gemachter Anschaffungskosten für das behindertengerechte Fahrzeug und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verfolgt.
Das LG hat dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2004 einen Betrag von 5.700 EUR zuerkannt; die Teilabweisung hat es darauf gestützt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass er neben seinem Studium regelmäßig einen Nebenverdienst von 400 EUR monatlich hätte erzielen können. Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten hat das LG zuerkannt. Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für die unfallbedingt nicht ausgeübte Tätigkeit als Krankenhausarzt hat das LG ebenso abgewiesen wie die geforderten außergerichtlichen Anwaltskosten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Zuerkennung der abgewiesenen Ersatzansprüche. Die Beklagten verfolgen mit ihrer Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers hatte hinsichtlich des geforderten Ersatzes des Verdienstes aus entgangenen Nebenjobs teilweise Erfolg und vollen Erfolg hinsichtlich des geforderten Ersatzes der Beeinträchtigung der häuslichen Arbeitskraft; hinsichtlich der Anschaffungskosten des Ersatzfahrzeuges und der vorgerichtlichen Anwaltskosten vollen Erfolg. Die Anschlussberufung wurde zurückgewiesen.