VVG §§ 59, 67 a.F.; BBR Privathaftpflicht Nr. 4, 2; BGB § 195 § 548
1. Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.
3. Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urt. v. 27.1.2010 – IV ZR 129/09
Aus den Gründen:
[5] “… Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils des LG. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in der zuerkannten Höhe hat.
[6] I. Die Mieterin wäre dem Vermieter wegen leicht fahrlässiger Herbeiführung des Brandes an sich zum Schadensersatz verpflichtet.
[7] 1. Es ist unstreitig und im Übrigen von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Brand durch eine eingeschaltete Platte des Elektroherds in der Mietwohnung entstanden ist, weil die Mieterin die Platte nicht ausgeschaltet oder beim Verlassen der Wohnung mit einer über die rechte Schulter gehängten sperrigen Tasche gegen den Schaltknopf gestoßen ist und dadurch die Platte unbeabsichtigt eingeschaltet hat. Nach Ansicht des BG ist die Entstehung des Brandes nur durch ein Verhalten der Mieterin zu erklären. Der Beklagten sei ein Entlastungsbeweis dahingehend nicht gelungen, der Brand sei nicht durch die Mieterin fahrlässig verursacht worden. Die Beweislastabgrenzung nach Verantwortungsbereichen habe auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. zu erfolgen. Dies entspreche bereits dem von der Rspr. zu § 280 BGB allgemein entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen zu orientieren habe. Danach könne von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlege, dass die Schadenursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren könne. Dieser allgemeine Grundsatz werde insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle Beweislast trage, sobald davon auszugehen sei, die Schadenursache liege in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich. … An dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ändere sich nichts dadurch, dass der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichspflichtigen Versicherer verlange. …
[8] 2. In diesem Punkt stimmt der Senat dem BG zu. Der vom Senat aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages hergeleitete Regressverzicht hindert den Gebäudeversicherer ebenso wie der Regressverzicht nach dem RVA daran, den auf ihn nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. übergegangenen mietvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend zu machen. Eine weiter gehende Einschränkung der Rechtsposition des Gebäudeversicherers ist damit nicht verbunden. Dies gilt für den vom Senat entwickelten Regressverzicht wie auch für den Regressverzicht nach dem RVA …
[9] Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Dieser hat seinem Versicherungsnehmer durch den Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden einen entsprechenden Versicherungsschutz versprochen. Gäbe es den Regressverzicht nicht, kämen dem Gebäudeversicherer ebenso wie dem Vermieter im Haftpflichtprozess gegen den Mieter möglicherweise über die allgemein zu § 280 Abs. 1 BGB entwickelten Beweislastgrundsätze hinausgehende spezielle mietrechtliche Beweiserleichterungen zugute (vgl. dazu BGH NJW 2009, 142). Käme es auf Grund derartiger Beweiserleichterungen zu einer Verurteilung des Mieters im Haftpflichtprozess, hätte dessen Haftpflichtversicherer dies im Rahmen seiner bedingungsgemäßen Deckungspflicht hinzunehmen. Es besteht kein Anlass, den Haftpflichtversicherer bei dem gegen ihn gerichteten Anspruch des Gebäudeversicherers nach den Grundsätzen der Doppelversicherung besser zu stellen (ebenso Grommelt, r+s 2009, 241). Der Haftpflichtversicherer wird dadurch nicht benachteilig...