Normalerweise obliegt es dem Mandanten, die Abwicklung des Rechtsschutzfalls und die entsprechende Korrespondenz mit dem Versicherer vorzunehmen. In der Praxis geschieht es jedoch öfter, dass der Mandant den Rechtsanwalt diesbezüglich ausdrücklich beauftragt.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Einholung einer Kostendeckungszusage sowie die Klärung und Beschaffung der finanziellen Voraussetzungen für den Prozess sei als Vorbereitungshandlung ein Nebengeschäft bei der Durchführung des Prozesses. Eine diesbezügliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sei eine nichtgebührenrelevante Prozessvorbereitungshandlung, die zwar in § 19 RVG nicht ausdrücklich erwähnt, aber mit den dort aufgezählten Regelbeispielen vergleichbar sei.
Die h.M. folgt dem nicht. Sie geht zu Recht davon aus, dass die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung eine außergerichtliche versicherungsrechtliche Interessenwahrnehmung ist mit dem Ziel, die Finanzierung eines bestimmten rechtlichen Vorgehens zu gewährleisten, die mit der inhaltlichen Vorbereitung des Schriftsatzes nichts zu tun hat. Die Klärung der Frage, ob der Mandant nach den Versicherungsbedingungen eine Kostendeckungszusage zu beanspruchen hat, stellt einen anderen Streitgegenstand dar, denn die eingeforderte Deckungssumme in Gestalt der gerichtlichen und der beiderseitigen außergerichtlichen Kosten unterscheidet sich vom Klageantrag in der Hauptsache. Der Inhalt des Rechtsschutzversicherungsvertrages und die klagebegründenden Tatsachen sind zwei historisch verschiedene Sachverhalte. Der Auftrag des Mandanten an den Anwalt, den Rechtsschutzfall abzuwickeln, ist ein gesondertes Mandat und stellt daher eine vom eigentlichen Verfahren isoliert zu betrachtende besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar, für die der Anwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zu beanspruchen hat.
Dieser Befund hat unmittelbare Auswirkungen auf die Auskunfts- und Abrechnungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Besteht ein eigenständiges Mandat im Sinne einer Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt, die Abwicklung des Rechtsschutzfalles unmittelbar mit dem Versicherer vorzunehmen, so folgt daraus, dass dieser Vorgang allein zwischen Anwalt und Versicherer abgewickelt werden soll, was gleichzeitig auch die konkludente Begründung eines Anspruchs des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Rechtsanwalt darstellt. Das Mandat ist ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB, aus dem sich unmittelbare Ansprüche des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Rechtsanwalt auf Auskunft herleiten. Holt der Rechtsanwalt im ausdrücklichen Auftrag seines Mandanten beim Rechtsschutzversicherer eine Kostendeckungszusage ein, macht einen Gebührenvorschuss geltend und nimmt diesen nebst Gerichtskosten selbstständig und ohne Beteiligung des Mandanten entgegen, ist er auch verpflichtet, mit dem Rechtsschutzversicherer über Rückerstattungsansprüche abzurechnen und diesem Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung des Verfahrens und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In der Praxis ist aber genau zu prüfen, ob ein solches eigenständiges Mandat bezüglich der Abwicklung des Rechtsschutzfalles auch vorliegt. Oftmals ist es so, dass der Anwalt aus Service- und Kulanzgründen die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer vornimmt, ohne eine Gebühr hierfür zu verlangen, so etwa, wenn im Hinblick auf das Gebührenaufkommen der eigentlichen Rechtsangelegenheit eine Berechnung schlechterdings nicht darstellbar oder sogar peinlich wäre. Ein solches Handeln aus Service- und Kulanzgründen begründet keine irgendwie gearteten Auskunfts- und Abrechnungsansprüche des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Anwalt. Es wäre auch unbillig, den Anwalt, der letztlich aus Gefälligkeit handelt, mit zivilrechtlichen Pflichten zu belegen.