VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ZPO § 91a
Die telefonische Besprechung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten über die Möglichkeiten einer Beendigung des Verfahrens betreffend eine Wettbewerbssache, nämlich nach Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, löst bei dem Rechtsanwalt die Terminsgebühr aus.
BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – I ZB 14/09
In einer Wettbewerbssache hatte der Kläger den Beklagten vor dem LG Dresden auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der Beklagte rief nach Zustellung der Klage in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers an und sprach mit der die Sache vertretungsweise bearbeitenden Anwältin. Zunächst verwies der Beklagte in dem Gespräch auf eine von ihm verfasste E-Mail. Diese befand sich jedoch nach den Äußerungen der Anwältin nicht bei den Handakten. Sodann besprach die Anwältin mit dem Beklagten die Möglichkeiten einer Verfahrensbeendigung. Hierbei schlug die Anwältin dem Beklagten vor, dieser möge die Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnpauschale ausgleichen, dann werde der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Nach diesem Telefonat ging in dem Anwaltsbüro eine E-Mail des Beklagten ein, die eine etwas abgemilderte Unterlassungserklärung enthielt. Im Hinblick hierauf erklärte der Kläger mit Zustimmung des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Nachdem das LG dem Beklagten gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte, beantragte der Kläger die Festsetzung seiner Kosten. Die Rechtspflegerin des LG Dresden hat die 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG abgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das OLG Dresden zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg und führte zur Festsetzung der Terminsgebühr durch den BGH.
Aus den Gründen:
[5] “1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Telefonat des Beklagten mit der Vertreterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe eine Terminsgebühr nicht begründet. Die Rechtsanwältin habe dem Beklagten nur die Möglichkeit aufgezeigt, die vom Kläger verlangte Erklärung abzugeben und in Aussicht gestellt, der Kläger werde den Rechtsstreit dann in der Hauptsache für erledigt erklären. Allein die Besprechung der grundsätzlichen Bereitschaft und abstrakten Möglichkeit, die Sache ohne richterliche Entscheidung zu erledigen, lasse nach der Rspr. des BGH die Terminsgebühr nicht entstehen. Mit der Terminsgebühr werde das Bemühen des Anwalts honoriert, das gerichtliche Verfahren möglichst früh sowie der Sach- und Rechtslage entsprechend zu beenden. Das Anheimstellen der Erfüllung und das Aufzeigen einer prozessualen Möglichkeit zur Beendigung des Klageverfahrens sei kein Bemühen um eine Beendigung des Rechtsstreits.
[6] 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist auf Grund des Telefonats des Beklagten mit der Vertreterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 RVG VV eine 1,2-fache Terminsgebühr aus einem Streitwert von 20.000 EUR in Höhe von 922,49 EUR entstanden.
[7] Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung nicht schon die 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV auslöst (BGH NJW 2007, 2858 = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2007, 183 (Hansens) = AGS 2007, 292). Vielmehr muss es sich gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung im Sinne dieser Bestimmung gestellt und das Entstehen einer Terminsgebühr daher zu Unrecht verneint. Mit der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 RVG VV soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung – auch zur Entlastung der Gerichte – gefördert werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks 15/1971, 148, 209). Danach ist bspw. schon dann von einer Besprechung im Sinne dieser Vorschrift auszugehen, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH NJW-RR 2007, 286 = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2007, 68 (Hansens) = AGS 2007, 129 m. Anm. Schons).
[8] Nach diesen Maßstäben ist auch das hier zu beurteilende Telefonat als eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zu werten. In diesem Telefonat hat die Rechtsanwältin, die die Sache vertretungsweise für den Prozes...