„" … Die Bekl. ist verpflichtet, gem. A 2.2 AKB bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die Entwendung des Fahrzeugs zu gewähren, da der Versicherungsfall nachgewiesen ist und Leistungsfreiheit der Bekl. weder wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles noch wegen Obliegenheitsverletzung besteht. Auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist die Bekl. auch verpflichtet, nach Rückführung des Fahrzeugs die Auslobungssumme an die Kl. zu erstatten."
1. Die über die Teilkaskoversicherung gedeckte Entwendung des Fahrzeugs hat die Kl. bewiesen. (wird ausgeführt)
Entgegen der Auffassung der Bekl. entfällt der Versicherungsschutz auch nicht deswegen, weil der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten gestanden hat. Selbst wenn der oder die Täter den Fahrzeugschlüssel von einem berechtigten Fahrer erhalten haben sollten, würde dies nicht zum Entfallen des Versicherungsschutzes führen. Die Regelung in A 2.2 Abs. 2 S. 5 der AKB 2008 bezieht sich entgegen dem Verständnis der Bekl. nicht auf eine Entwendung in Form von Diebstahl oder Unterschlagung, sondern auf einen weiteren Unterfall der Entwendung, denjenigen des unbefugten Gebrauchs. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellung des von der Bekl. herangezogenen Satzes. Dieser Satz fügt sich nahtlos in die Regelungen zum unbefugten Gebrauch an, die wiederum abgesetzt sind den weiteren Entwendungsfällen wie Diebstahl, Raub oder Unterschlagung. Damit wird deutlich gemacht, dass sich der Risikoausschluss eines Näheverhältnisses des Täters zu einem Verfügungsberechtigten lediglich auf den unbefugten Gebrauch, nicht aber auf die sonstigen Unterfälle der Entwendung bezieht (Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung, 18 Aufl., A 2.2 AKB Rn 55).
2. Leistungsfreiheit der Bekl. oder auch nur das Recht zur Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 81 VVG besteht nicht.
a) Es ist bereits fraglich, ob die Bekl. das Recht auf Leistungsfreiheit bzw. anteilige Leistungskürzung gem. § 81 Abs. 2 VVG überhaupt in Anspruch nehmen kann. Denn in den AKB haben die Parteien unter A 2.11 folgende Regelung getroffen:
“Wir verzichten Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegenüber (außer bei Pkw in der Kfz-Police-Basis) auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Diebstahl des Fahrzeugs … ’
Da sich aus dem zu den Akten gereichten Versicherungsschein nicht ergibt, dass hier eine Kfz-Police-Basis abgeschlossen worden ist und die Bekl. nach den Erörterungen im Termin hierzu auch keine Ausführungen mehr gemacht hat, greift der Verzicht der Bekl. bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, womit wohl die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 81 Abs. 2 VVG gemeint ist. Eine Ausnahme vom Verzicht gilt nicht für sämtliche Verlustfälle. Denn die AKB verwenden in A 2.2 als Oberbegriff für die Verlustfälle den Begriff der Entwendung und unterteilen diesen in Diebstahl, Raub, Unterschlagung und unbefugten Gebrauch. In der Formulierung der Ausnahme zum Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird dieser Oberbegriff der Entwendung indes nicht aufgegriffen. Es wird vielmehr ausdrücklich nur ein Unterfall der Entwendung, derjenige des Diebstahls genannt. Damit gilt die Ausnahme vom Verzicht auch nur für diesen Unterfall der Entwendung und nicht für die anderen Unterfälle wie z.B. Raub oder Unterschlagung. Jedenfalls ist die Regelung unklar, sodass gem. § 305c Abs. 2 BGB die für den Versicherungsnehmer günstige Auslegung gilt. Dem Gericht sind durchaus auch Versicherungsbedingungen bekannt, die bei der Ausnahme vom Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit den auch sonst in den AKB verwendeten Oberbegriff der Entwendung für Verlustfälle verwenden. Da die Bekl. selbst annimmt, dass der von ihr u.a. zugrunde gelegte Geschehensablauf einen nicht versicherten Fall der Unterschlagung darstellt, würde eine Leistungskürzung schon aus diesem Grunde entfallen.
b) Selbst wenn das Gericht aber davon ausginge, dass es sich bei dem Versicherungsfall Entwendung nicht um einen Unterfall in Form einer Unterschlagung, sondern in Form eines Diebstahls gehandelt hat, weil (Mit-) Gewahrsam gebrochen worden ist, bestünde kein Recht der Bekl., die Leistung zu kürzen, da sie jedenfalls die Kausalität zwischen einem grob fahrlässigen Verhalten bei der Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel und dem Entwendungsfall nicht nachgewiesen hat. Denn das Recht zur Leistungskürzung besteht nicht bereits bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers. Das grob fahrlässige Verhalten muss den Versicherungsfall herbeigeführt haben. Diese Kausalität hat die Bekl. schon nicht dargelegt. Sie selbst führt zahlreiche Beispiele an, die belegen sollen, wie sorglos die Kl. mit den Fahrzeugschlüsseln umgegangen ist. Dies alles ist jedoch für die Lösung des Rechtsstreites ohne Bedeutung, solange die Bekl. nicht d...