„ … Die Kl. hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt i.S.d. § 61 VVG a.F. …
b) Vorliegend stand die Kl. während der Fahrt unter Medikamenteneinfluss, es kam daher zum Unfall. Die Beeinflussung durch das eingenommene Medikament Zopiclon zeigte sich zum einen, dass die Kl. nach den Angaben des im Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeugen ungebremst auf den vor ihr fahrenden Pkw der Frau Y auffuhr und die im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugin Z angab, dass die Kl. einen verwirrten Eindruck machte und auch die Kl. selbst angegeben habe, sie habe 20 Tabletten genommen. Auch dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass die Kl. äußerlich deutlich unter Medikamenteneinfluss gestanden hat. Der Untersuchungsbefund zeigte bei einigen Tests unsichere körperliche Reaktionen sowie ein benommenes Bewusstsein, ein verlangsamtes Verhalten sowie einen torkelnden Gang. Im Denkablauf war die Kl. verworren.
c) Da die Kl. trotz Ausschlusses ihrer Fahrtauglichkeit die Unfallfahrt antrat, handelte sie grob fahrlässig. Denn wer sich unter Medikamenteneinfluss nach Einnahme von 20 Schlaftabletten an das Steuer eines Fahrzeugs setzt, verstößt grundsätzlich objektiv in grober Weise gegen die Ihm im Verkehr obliegenden Sorgfaltspflichten. Ein solches Verhalten stellt einen schweren Verkehrsverstoß dar. Das Gericht geht auch davon aus, dass die medikamentenbedingte Fahruntauglichkeit und nicht eine der Kl. nicht zuzurechnende Depression und bipolare Störung für die Medikamenteneinnahme unfallkausal war …
d) Aus einem Fahren und ans Steuer setzen nach Einnahme von 20 Schlaftabletten, also einem objektiv unentschuldbaren Verhalten folgt in aller Regel ohne weiteres das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerte Verschulden. Allerdings müssen neben der im objektiven Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch die strengen Voraussetzungen für die subjektive personale Seiten der groben Fahrlässigkeit festgestellt werden. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass § 827 BGB im Rahmen des § 61 VVG a.F. entsprechend anzuwenden ist … Nach § 827 BGB trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass seine Verantwortlichkeit durch Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift, der Versicherer der ihm nach § 61 VVG obliegenden Beweislast auch für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit enthoben wäre. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Wer sich im Zustand der Medikamenteneinnahme von 20 Schlaftabletten an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig.
(1) Eine mildere Beurteilung auf der subjektiven Seite kommt allerdings nur bei einer möglicherweise stark eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit der Kl. in Betracht. Ihre Zurechnungsfähigkeit war jedoch bei Antritt der Fahrt noch nicht stark eingeschränkt oder gar aufgehoben. (wird ausgeführt) Davon, dass eine stark eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bestanden hat, geht der Sachverständige nicht aus. Er kommt zu diesem Ergebnis, da die Kl. sich im Vorfeld der Einnahme der Medikamente überlegt hat, diese überhaupt einzunehmen oder sein zu lassen. Es hat daher bei ihr grundsätzlich die Fähigkeit bestanden, sich dagegen zu entscheiden. Auch hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem Medikament Zopiclon um ein Schlafmittel handelt, dessen Wirkung im Regelfall nach etwa 15 Minuten eintritt und die volle Wirkung erst nach 1 – 2½ Stunden erreicht. Unmittelbar nach der Einnahme des Medikaments ist nach den Ausführungen des Sachverständigen noch keine Auswirkung auf die psychische Leistungsfähigkeit zu erwarten. Er führt zwar aus, dass aus medizinischer Sicht es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass eine Vergiftung mit dem Präparat Zopiclon zu einer Einschränkung der Gedächtnisleistung bezogen auf zurückliegende Vorgänge führen kann. Es ist für ihn auch nachvollziehbar, dass die Reaktion sich durch die Einnahme von Medikamenten selbst gefährdet zu haben, zu einem zusätzlichen Erregungsstand geführt haben kann und auch zu einer Auswirkung der zugrunde liegenden Depression. Es ist zwar auch durchaus denkbar, dass planlos und unüberlegt gehandelt werde in solchen Situationen, allerdings führte der Sachverständige aus, dass er keine sicheren Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese zusätzliche reaktive Erregung bereits so gravierend war, dass sie als tief greifende Bewusstseinsstörung zu beschreiben wäre. Die Kl. gab selbst an, dass nachdem sie von ihrem “Selbstmordversuch’ Abstand nehmen und nach ihren eigenen Angaben Hilfe bei vor Ort befindlichen Bauarbeitern holen wollte, es ihr also möglic...