Vermag sich ein Versicherungsnehmer vor Antritt einer Fahrt mit seinem Pkw noch Gedanken darüber zu machen, ob er ein Schlafmittel einnimmt oder nicht, kann er den ihm obliegenden, grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht ausschließenden Beweis verminderter Schuldfähigkeit nicht führen.

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19.10.2010 – 8 O 2146/09

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