Die Haftung für Schäden, die u.a. durch Ablösung von Gebäudeteilen hervorgerufen werden, ist in § 836 BGB als Sonderfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ausgestaltet, wobei vor allem abweichende Beweislastverteilungsgrundsätze gelten (vgl. BGH VersR 1976, 1084, 1085; BGH NJW-RR 2006, 1098). Der Eigenbesitzer des Grundstücks zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, der am ehesten in der Lage ist, aufgrund seiner Sachherrschaft Schädigungen Dritter zu verhindern (vgl. MüKo/Wagner, "Bürgerliches Gesetzbuch", 5. Aufl., § 836 Rn 28) haftet bei unfallursächlicher Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der einwandfreien Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes, wobei bei schadensursächlicher Ablösung von Gebäudeteilen die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten sich darauf beschränkt, dass er sich auf den Nachweis des Ablösevorgangs und dessen Ursächlichkeit hinsichtlich des ihm erwachsenen Schadens beschränkt. Da der Geschädigte keinen Zugang zu den technischen Voraussetzungen des Ablösevorgangs hat, deren Feststellung in der Sphäre des Eigenbesitzers liegt, erscheint es gerechtfertigt, zum einen die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten entsprechend zu beschränken, zum anderen aus der Tatsache des Ablösens von Gebäudeteilen entweder die tatsächliche Vermutung oder sogar den Anscheinsbeweis für Defizite des Sorgfaltsverhaltens des Eigenbesitzers bei Errichtung und/oder Unterhaltung des Gebäudes abzuleiten (vgl. BGH NJW 1969, 269, 275; BGH NJW 1999, 2593, 2594; BGH VersR 1976, 1086; Staudinger/Belling, "Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch", November 2007, § 836 Rn 2 und 4; MüKo/Wagner, "Bürgerliches Gesetzbuch", 5. Aufl., § 836 Rn 2 (lediglich widerlegliche tatsächliche Vermutung für Verschulden unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2006, 1098, 1099 Tz 14 ff.).
Die in Deutschland in den letzten Jahren vermehrt auftretenden orkanartigen Stürme haben dazu geführt, das an Errichtung und Unterhaltung zur Verminderung von Schäden durch Ablösung erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1993, 1782; BGH NJW 1999, 2593; OLG Köln VersR 2005, 512; Geigel/Haag, "Der Haftpflichtprozess", 25. Aufl., Kap. 19 Rn 12). Im Regelfall begründet die Ablösung von Gebäudeteilen den Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1098 Tz 17; BGH NJW 1999, 2593, 2594; BGH NJW 1993, 1782, 1783; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 164; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1244, 1245; MüKo/Wagner, a.a.O., § 836 Rn 14; Staudinger/Belling, a.a.O., § 836 Rn 32).
Die Erschütterung des Anscheinsbeweises kann nur dann erfolgen, wenn die Ablösung von Teilen des Gebäudes durch außergewöhnliche Umstände erfolgt ist, mit denen bei Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes nicht zu rechnen war (vgl. BGHZ 58, 153; BGH VersR 1960, 428; OLG Düsseldorf MDR 1989, 1350; vgl. auch Staudinger/Belling, a.a.O., § 836 Rn 32; Müko/Wagner, a.a.O., § 836 Rn 15). Die im Zusammenhang mit dem "Jahrhundertorkan Lothar" festgehaltenen Einwirkungen auf Gebäude haben zu einer inzwischen in der Rspr. erkennbaren Abgrenzung "gewöhnlichen" und damit durch Errichtungsqualität und Sorgfalt bei der Unterhaltung von Gebäuden geführt (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 749; OLG Koblenz VersR 2005, 982, 983 f.; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1541). Dass der Gebäudemangel die alleinige Ursache der Ablösung gewesen ist, ist nicht erforderlich; Mitursächlichkeit reicht für die Zurechnung des Schadens dann aus, wenn vor allem die aufgetretene und mitwirkende Windgeschwindigkeit sich im noch vorhersehbaren Rahmen hielt und damit nicht außergewöhnlich war (vgl. BGH NJW 1972, 724, 725; BGH NJW 1999, 2593, 2594; OLG München VersR 2002, 69; Staudinger/Belling, a.a.O., § 836 Rn 33; MüKo/Wagner, a.a.O., § 836 Rn 15).
Errichtungsmängel, die für die Schädigung Dritter etwa durch Ablösung von Bauteilen verantwortlich geworden sind, rühren von zuzurechnenden Verletzungen der Regeln der Bau- und Ingenieurkunst her, die zu Stabilitätsmängeln geführt haben (vgl. eingehend Staudinger/Belling, a.a.O., § 836 Rn 10 und 11). Sie werden insbesondere bei "second hand"-Gebäuden schwerer zu prüfen sein als Unterhaltungsmängel, bei denen es leichter zu begründen ist, dass bei sachkundiger Überprüfung, die i.d.R. nur bei einer Delegation an Sachkundige durchgeführt werden konnte, durch eine Unterhaltungsmaßnahme die Ablösung zu vermeiden gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1993, 2593, 2594; BGH NJW 1997, 1853 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 885; OLG Rostock NJW-RR 2004, 825, 826).
Eine Weichenstellung für die Zurechnung des Schadens und die Erschütterung des grundsätzlich gegen den Eigenbesitzer des Gebäudes sprechenden Anscheinsbeweis, dessen abgelöstes Bauteil den Schaden hervorgerufen hat, ist die Abgrenzung zwischen den (auch) ursächlich einwirkenden Windwirkungen als gewöhnlich oder außergewöhnlich. Absolute Sicherheit vor Windeinwirkungen, wie stets bei Sorgfaltspflichten, ist nicht zu ereichen und damit auch nicht ge...