Die klagende Kaskoversicherung hat nach Leistung an ihren Kfz-Versicherungsnehmer wegen der Beschädigung deren versicherter Fahrzeuge die Bekl. im Rückgriff in Anspruch genommen. Die Beschädigung an den versicherten Kraftfahrzeugen trat bei einem Sturm vom 18.1.2007 auf, bei dem das Wellblechdach der zur Immobilie der Bekl. gehörenden Garagenanlage sich teilweise gelöst hatte, sodass Teile hiervon auf die Fahrzeuge der Versicherungsnehmer der Kl. stürzten. Die Kl. hat die Bekl. für haftbar gehalten und dazu behauptet, die Garagen hätten sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden, was für das Herunterfallen der Dachteile ursächlich gewesen sei. Einem von der Kl. vorgelegten Wetterkurzgutachten lasse sich entnehmen, dass zum Schadenszeitpunkt in dem Postleitzahlenbereich, in dem sich die Garagen befanden, Winde mit einer Stärke bis zu 11 Beaufort aufgetreten seien. Bei einem ordnungsgemäß erstellten und unterhaltenen Gebäude hätten sich bei dieser Stärke keine ursprünglich zur Herstellung eingefügten Teile ablösen können. Dass Dachteile heruntergefallen seien, begründe einen Anscheinsbeweis dafür, dass die Garagen sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätten, da der herrschende Sturm noch nicht als außergewöhnliches Naturereignis einzustufen gewesen sei.
Die Bekl. haben ihre Haftung in Abrede gestellt und behauptet, dass die beschädigten Garagendächer einer höheren Windgeschwindigkeit als 12 Beaufort ausgesetzt gewesen seien. Das den Sturm hervorrufende Orkantief Kyrill habe Spitzengeschwindigkeiten bis zu 225 km/h hervorgerufen. Im Übrigen habe die Möglichkeit lokaler Windhosen bestanden, wofür es spreche, dass nicht alle 19 Garagen abgedeckt, sondern lediglich 4 Garagen beschädigt worden seien. Ihnen könne auch nicht eine fehlerhafte Errichtung oder Unterhaltung der Garagengebäude vorgeworfen werden. Im Übrigen hätten sie das Objekt erst im Oktober 2006 übernommen, sodass ihnen schon deshalb eine fehlerhafte Unterhaltung nicht vorgeworfen werden könne. Gegen eine mangelhafte Errichtung und Unterhaltung spreche es auch, dass von dem gesamten Garagenkomplex von 19 Garagen, die gleicher Bauart, gleichen Alters und gleichen Zustands gewesen seien, nur die ersten vier Garagen durch den Sturm beschädigt worden seien. Dabei habe der Schaden zunächst nur in einem Lösen der Eternitplatten bestanden, die durch die herbeigerufene Feuerwehr zur Vermeidung eines vollständigen Ablösens in die darunter befindlichen Garagen hineingedrückt worden seien, um ein vollständiges Ablösen zu vermeiden. Hierdurch sei es zu der Beschädigung der Fahrzeuge gekommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Verurteilung der Bekl.