[3] „Die Revision hat keinen Erfolg.
[4] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[5] Der Kl. stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. zu. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Zwar könne angenommen werden, dass zwischen der Kl. und der Bekl. zu 1) ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu Stande gekommen sei und die Bekl. zu 2) und 3 für etwaige Verpflichtungen der Bekl. zu 1) persönlich hafteten. Denn durch das Einstellen des Pkw in die Onlinebörse habe die Bekl. zu 1) im Auftrag der Verkäuferin eine invitatio ad offerendum abgegeben. Dies stellte die Aufnahme von Vertragsverhandlungen dar. Einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien stehe nicht entgegen, dass die Bekl. zu 1) nicht Partei dieses Kaufvertrages habe werden sollen. Denn gem. § 311 Abs. 3 BGB könne ein Schuldverhältnis auch zu Dritten entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten. Ein solches Schuldverhältnis entstehe insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehme und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusse. Letzteres sei hier der Fall, da die Bekl. zu 1) mit ihren Gesellschaftern als Kfz-Sachverständige über besondere Sachkunde verfüge und deshalb besonderes Vertrauen in eine zutreffende Beschreibung des Fahrzeugs beim potenziellen Käufer bestehe.
[6] Es könne aber dahinstehen, ob die Bekl. zu 1) eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie ein Foto in die Onlinebörse eingestellt habe, auf der die Standheizung zu sehen gewesen sei, die nach dem Willen der Verkäuferin nicht Gegenstand des Kaufvertrags habe werden sollen. Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung bejahte, fehle es an einem Schaden der Kl., den sie gegenüber den Bekl. geltend machen könne. Wenn nämlich – wie hier unterstellt – die invitatio ad offerendum nach dem Empfängerhorizont den Pkw mitsamt der Standheizung zum Gegenstand gehabt habe, sei auch das Kaufangebot der Kl. auf das Fahrzeug mitsamt Standheizung bezogen gewesen und von der Verkäuferin angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass die Verkäuferin aufgrund des mit der Kl. nach deren Angaben mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags zur Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Standheizung verpflichtet gewesen sei. Da die Verkäuferin nur ein Fahrzeug ohne Standheizung übergeben habe, habe das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt und damit einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufgewiesen. Wegen dieses Mangels habe die Kl. die in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte gehabt und zunächst Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen können. Bei Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung hätte sie mindern, vom Vertrag zurücktreten oder auch Schadensersatz verlangen können. Die Kl. müsse sich zunächst an ihre Vertragspartnerin, die Verkäuferin des Fahrzeugs, halten, wodurch ihr eigener etwaiger Schaden vollumfänglich abgedeckt sei. Ein weiterer Schaden, den die Kl. von den Bekl. ersetzt verlangen könnte, sei nicht erkennbar.
[7] Ein Anspruch der Kl. ergebe sich auch nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzpflichten zugunsten Dritter entsprechend § 328 BGB. Es könne dahinstehen, ob die Kl. überhaupt in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen der Verkäuferin und der Bekl. zu 1) über die Erstellung eines Restwertgutachtens und die Einstellung in die Onlinebörse einbezogen worden sei. Auch in diesem Fall würde es an einem ersatzfähigen Schaden der Kl. gegenüber den Bekl. fehlen. Denn der Kaufvertrag mit der Verkäuferin wäre wiederum über einen Pkw mit Standheizung zu Stande gekommen, sodass die Kl. wegen der in diesem Vertragsverhältnis bestehenden Gewährleistungsansprüche keinen weiteren Schaden habe.
[8] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Die Kl. hat gegenüber den Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Erwerb und den Einbau einer Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug.
[9] 1. Ansprüche aus einem Kaufvertrag zwischen der Kl. und der Bekl. zu 1) bestehen nicht, weil die Kl. das Fahrzeug nicht von der Bekl. zu 1), sondern von der Verkäuferin gekauft hat. Davon geht auch die Kl. aus. Sie hat ihre Klage in den Vorinstanzen nicht auf einen kaufvertraglichen Anspruch gestützt, sondern damit begründet, dass die Bekl. ihr nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet seien. Ein solcher Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 328 BGB analog besteht jedoch nicht. Das BG hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der an die Bekl. zu 1) gerichtete Auftrag der Verkäuferin, das Fahrzeug in der Onlinebörse zum Verkauf anzubieten und dieses Angebot textlich und bildlich zu gestalten, Schutzwirkung gegenüber der Kl. entfaltet. Dies ist zu verneinen.
[10] a) In der Rspr. ist anerkannt, dass auch...