Der Kl. macht die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls nach einem Verkehrsunfall sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. geltend. Der Kl., der einige Monate zuvor eine Umschulung zum Busfahrer wegen Wirbelsäulenbeschwerden vorgenommen hatte, befuhr mit einem Bus einen Sonderfahrstreifen, über den der Bekl. zu 1) mit seinem bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Pkw von rechts kommend nach links wenden wollte. Trotz einer Vollbremsung kollidierte der Omnibus mit der linken Seite des Pkw.

Der Kl. fuhr am ersten Arbeitstag nach einigen freien Tagen erneut mit einem mit Fahrgästen besetzten Omnibus an der Unfallörtlichkeit vorbei und behauptet, dass er dort im Kopf die Bilder vom Unfall gesehen habe, mit den Kinderaugen im Fonds des Pkws, die ihn angefleht hätten, sie nicht zu töten, woraufhin er ohne verkehrsbedingten Anlass eine Vollbremsung und nach seiner letzten Behauptung auch in der Weiterfahrt ständig weitere anlasslose Vollbremsungen einleitete. Danach war der Kl. arbeitsunfähig krankgeschrieben und macht eine zur Erwerbsunfähigkeit führende posttraumatische Belastungsstörung geltend. Auch behauptet er, unfallbedingt eine HWS- und LWS-Distorsion in zwei Ebenen erlitten zu haben.

Die alleinige Haftung der Bekl. für das Unfallereignis ist unstreitig. Eine Vorauszahlung der Bekl. von 5.000 EUR ist einvernehmlich auf das Schmerzensgeld verrechet worden. Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Bekl. war erfolgreich, die des Kl. blieb ohne Erfolg.

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