Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus Verkehrsunfallfolgen zu unrecht gewährt
Normenkette
BGB § 280; ZPO § 286 Abs. 1, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 543 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen 19 O 18725/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 05.01.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 15.12.2016 (Az. 19 O 18725/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
2. Die Berufung des Klägers vom 17.01.2017 gegen das Endurteil des LG München I vom 15.12.2016 (Az. 19 O 18725/07) wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall vom 01.09.2006 in München auf der R. Straße auf Höhe des Anwesens Nr. 143 geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen haben.
Der Kläger konnte wegen einer Wirbelsäulenschädigung seinen Beruf als Trockenbauer nicht mehr ausüben; nach einer Umschulung war er seit 29.05.2006 als Busfahrer mit Befristung bis 31.05.2007 tätig.
Am 01.09.2006 fuhr der Kläger mit dem mit Fahrgästen besetzten Omnibus, amtl. Kennzeichen ..., auf einem in der Mitte der Straße gelegenen Sonderfahrstreifen für Omnibusse auf der R. Straße in München, über den der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw von rechts kommend nach links wenden wollte. Trotz einer Vollbremsung kam es zur Kollision des Omnibusses mit der linken Seite des Pkws.
Die alleinige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen dem Grunde nach ist unstreitig. Eine Vorschusszahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 5.000 EUR wurde einvernehmlich auf den behaupteten Schmerzensgeldanspruch verrechnet.
Der Kläger fuhr am 1. Arbeitstag nach einigen freien Tagen erneut mit einem mit Fahrgästen besetzten Omnibus an der Unfallörtlichkeit vorbei und behauptet, dass er dort im Kopf die Bilder vom Unfall gesehen habe, mit den Kinderaugen im Fonds des Pkws, die ihn angefleht hätten, sie nicht zu töten, woraufhin er ohne verkehrsbedingten Anlass eine Vollbremsung und nach seiner letzten Behauptung auch in der Weiterfahrt ständig weitere anlasslose Vollbremsungen einleitete. Danach war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben und macht eine zur Erwerbsunfähigkeit führende posttraumatische Belastungsstörung geltend. Auch behauptet er, unfallbedingt eine HWS- und LWS-Distorsion in 2 Ebenen erlitten zu haben.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 15.12.2016 (Bl. 504/519 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München I verurteilte die Beklagten nach Beweisaufnahme, an den Kläger 54.028,82 EUR zu bezahlen, stellte die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des Zukunftsschadens fest und wies im Übrigen die Klage ab.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 21.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 18.01.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 536/537 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.03.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 561/568 d.A.) begründet.
Der Kläger beantragt, insoweit unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1. die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres über den ausgeurteilten Betrag hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 75.000 EUR (95.000 EUR ./. 20.000 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2007 nicht unterschreiten sollte, zu bezahlen,
2. die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, weitere 110.500,66 EUR an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.483,02 EUR ab 01.01.2007, 7.648,93 EUR ab 01.01.2008, 11.129,74 EUR ab 01.01.2009, 15.159,41 EUR ab 01.01.2010, 14.611,32 EUR ab 01.01.2011, 13.278,69 EUR ab 01.01.2012, 12.808,09 EUR ab 01.01.2013, 12.720,16 EUR ab 01.01.2014, 12.596,64 EUR ab 01.01.2015 und 9.062,66 EUR ab 01.01.2016 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die klägerische Berufung zurückzuweisen.
Gegen das den Beklagten am 20.12....