"… 1) Die objektiven Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt der Bekl. vom Versicherungsvertrag mit der Kl. liegen vor."
a) Die Bekl. hat mit Schreiben vom 27.10.2014 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt.
b) Die Kl. hat die ihr gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG obliegende Pflicht verletzt, die ihr bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für die Entscheidung der Bekl., den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der VR in Textform gefragt hat.
aa) Die Bekl. hat ihre Fragen in Textform gestellt.
(1) Für die Einhaltung der Textform genügt es gem. § 126b BGB, dass die Antragsfragen in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Dies ist jedes Medium, das es dem Empfänger erstens ermöglicht, die auf dem Medium enthaltenen Fragen so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und zweitens geeignet ist, die Fragen unverändert wiederzugeben. Tritt der Antragsteller auf elektronischem Weg in Kontakt, so ist es nicht ausreichend, dass er die Antragsfragen auf einer Website des VR abrufen kann, vielmehr muss gewährleistet sein, dass er diese auf seinem Computer abspeichert oder diese selbst ausdruckt (…). Hierzu reicht auch ein Anhang in einer E-Mail aus.
(2) Hier hat sich die Kl. bei der Auswahl des VR und bei der Antragstellung der Hilfe eines Maklers bedient. Diesem Makler sind die Antragsfragen der Bekl. unstreitig in Textform zugegangen, denn er konnte die Antragsformulare an seinem Computer aufrufen, ausdrucken und auch an diesem Computer ausfüllen. Die Pflichten des vom VN beauftragten Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen (…). Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet werden, der in dessen Lager steht und dessen Interessen wahrzunehmen hat (…). Er kann insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Der Gesetzgeber teilt diese Bewertung, wie sich an der Regelung des § 6 Abs. 6 VVG ablesen lässt. Danach ist der VR nicht verpflichtet, die Beratung des Antragstellers gem. § 6 Abs. 1 bis 5 VVG vorzunehmen, wenn der Vertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wird. Diese Position des Maklers im Lager des Antragstellers spricht dafür, ihn als dessen Vertreter i.S.d. § 20 VVG anzusehen.
Dies bedeutet, dass die dem Makler in Textform auf elektronischem Weg auf seinem Computer zur Verfügung stehenden Antragsformulare als der Kl. zugegangen anzusehen sind, sobald sie für die konkrete Antragstellung verwendet werden (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 19 Rn 50). Beim Ausfüllen des Antragsformulars durch den Makler sind damit die Fragen des VR in Textform gestellt, ohne dass es darauf ankommt, dass der Makler diese Formulare zuvor ausdruckt und dem Antragsteller zum Mitlesen bei der Ausfüllung aushändigt, oder ob er ihn auffordert, vor der Unterzeichnung des ausgedruckten Antrages die dort enthaltenen Angaben auf Richtigkeit sorgfältig zu prüfen. Diese für die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters, der für den VR in dessen Auftrag tätig wird, geltenden Grundsätze zur Wahrung der Fragestellung in Textform, sind auf das Handeln eines Maklers nicht übertragbar.
(3) Allerdings ist das Doppelrechtsverhältnis des Maklers zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 210, 277–292). (…)
Hier hat der Makler über ein Softwareprogramm auf seinem Computer das Antragsformular der Bekl. aufgerufen und verwendet. Der BGH hat in der Vergangenheit stets die Auffassung vertreten, dass der Makler nicht allein dadurch im Pflichtenkreis des VR tätig wird, weil er über dessen Antragsformulare verfügt und diese verwendet. Auch ein vom Versicherungsinteressenten beauftragter Makler hat häufig, wenn nicht in der Regel, Antragsformulare zur Verfügung, wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese angefordert oder unaufgefordert zugesandt bekommen hat. Die Verwendung eines Antragsformulars eines VR gehört zur Tätigkeit eines jeden Agenten wie auch eines Maklers. Sie dient der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrags in jedem Falle, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, der Vermittler des Vertrags stehe auf der einen oder anderen Seite (…). Es macht keinen Unterschied, ob der Versicherungsmakler im Zuge des technischen Fortschritts die Antragsformulare nicht mehr in Papierform anfordert, sondern diese an einem Computer abrufen und selbst ausdrucken kann.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Makler mit Wissen und Wollen des VR Aufgaben für ihn übernommen hat, ist die Bestimmung des Pflichtenkreises des VR. Der VR kann die Rechte des § 19 VVG nur ausüben, wenn er dem Antragsteller in Textform Fragen gestellt hat. Der Pflichtenkreis des VR endet deshalb grds. damit, dass dem Antragsteller die Fragen in Textform zugehen. Hierzu reicht der Zugang beim Makler, der...