"… 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das BG zunächst angenommen, dass der bei dem im Versicherungsobjekt Hafenhaus am 4./5.1.2017 eingetretene Schaden auf einer Überschwemmung i.S.v. § 8 Nr. 1, 2 ECB 2010 beruht, weil durch eine Ausuferung der W. nicht unerhebliche Mengen von Oberflächenwasser ausgeufert sind."
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Eintrittspflicht der Bekl. nicht durch die Ausschlussklausel für Sturmflut gemäß § 8 Nr. 4a) bb) ECB 2010 ausgeschlossen.
a) Der Begriff der Sturmflut wird in den Versicherungsbedingungen der Bekl. nicht definiert. Maßgebend sind daher die allgemeinen Grundsätze zu deren Auslegung (…) (wird ausgeführt). Bei einer – wie hier in § 8 Nr. 4a) bb) ECB 2010 – vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des VN in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat VersR 2019, 542 Rn 26; VersR 2012, 1253 Rn 20).
Von vornherein unerheblich für die Auslegung des Begriffs der Sturmflut an der Ostseeküste sind mithin Klassifizierungen, wie sie in einem durchschnittlichen VN nicht bekannten Einstufungen nach der DIN oder behördlichen Regelungen vorgenommen werden. Ein durchschnittlicher VN wird vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Sturmflut ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen (…). Dem entspricht auch das weitgehend im Schrifttum vertretene Verständnis des Begriffs der Sturmflut in der Gebäudeversicherung (vgl. Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. 2020 § 4 Rn 230; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 4 VGB 2010 A; …). Ob – wie das BG in Erwägung zieht – zusätzlich zu dem hohen Ansteigen des Wassers an den Meeresküsten und Flussmündungen sowie der Verursachung durch auflandigen Sturm noch als drittes Element eine Mitverursachung durch die Gezeiten hinzukommen muss, kann offenbleiben.
b) Auch wenn man hier – was der Senat für die weitere Prüfung unterstellt – vom Vorliegen einer Sturmflut ausginge, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, da das BG rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schäden seien nicht "durch" Sturmflut verursacht. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass nur durch Sturmflut verursachte Schäden vom Leistungsausschluss erfasst werden. Der durchschnittliche VN wird zunächst den Wortlaut von § 8 Nr. 4a) bb) ECB 2010 in den Blick nehmen. Die dortige Regelung, dass ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut nicht versichert sind, wird er dahin verstehen, dass gemäß § 8 Nr. 1 ECB 2010 durch Überschwemmung beschädigte oder versicherte Sachen dann keine Entschädigungspflicht des VR nach sich ziehen, wenn es zu der Schadenentstehung auch durch eine Sturmflut gekommen ist, selbst wenn sich zugleich eine andere Gefahr verwirklicht hat, etwa beim Zusammenwirken von Sturmflut und Sturm/Hagel (vgl. Dietz, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 4 A Naturgefahren Rn 107; MüKo-VVG/Günther, 2. Aufl. 230 Elementarschadenversicherung Rn 103; …). Um ein solches Zusammenwirken von Sturmflut und einer anderen Gefahr geht es im vorliegenden Fall nicht.
Der durchschnittliche VN wird der Klausel mangels entsprechender Klarstellung demgegenüber nicht entnehmen, dass sie über den Ausschluss bei Sturmflut auch solche Schäden vom Versicherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkungen einer derartigen Sturmflut darstellen.
So liegt es hier, da die im Küstenbereich und an der Einmündung der W. in die Ostsee – unterstellt – herrschende Sturmflut lediglich dazu geführt hat, dass die W. nicht in die Ostsee entwässern konnte, sondern es bedingt durch den eingetretenen Rückstau im Hafen von R. zu einer Erhöhung des Wasserstandes und sodann zu einer Überschwemmung im Hafenbereich kam. Derartige bloß mittelbare Auswirkungen der Sturmflut im Inland werden aus der Sicht eines durchschnittlichen VN von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst. Er wird den an seinem Versicherungsobjekt eingetretenen Schaden zwar als versicherte Überschwemmung i.S.v. § 8 Nr. 1 ECB 2010 ansehen, nicht aber annehmen, sein Versicherungsschutz sei gemäß § 8 Nr. 4a) bb) ECB 2010 wegen einer in erheblicher Entfernung vom Versicherungsobjekt – hier 16 km – eingetretenen Sturmflut ausgeschlossen. Vielmehr wird ein solcher VN davon ausgehen, dass sich die Sturmflut jedenfalls auch unmittelbar auf sein Versicherungsobjekt ausgewirkt haben muss. Das wird er beispielsweise annehmen, wenn es infolge Stu...