Der Kl. hatte gegen die Bekl. vor dem LG Neuruppin mehrere Forderungen geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit war unter anderem die Passivlegitimation der Bekl. und eine mögliche Verjährung eines Teils der geltend gemachten Forderungen umstritten. Per E-Mail führten die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Vergleichsverhandlungen. Aus dem E-Mail-Verkehr ergab sich auch, dass die Bekl. die Frage nach einem Verzicht auf einen Kostenantrag nach Klagerücknahme abschlägig beschieden hat. Die Verhandlungen der Prozessbevollmächtigten führten schließlich zu einer Einigung über die Rücknahme der Klage und die dafür seitens der Bekl. zu erbringenden Gegenleistungen. In Vollziehung dieser Vereinbarung hat der Kl. die Klage zurückgenommen. Hieraufhin hat das LG Neuruppin durch Beschl. v. 1.4.2020 dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Bekl. neben einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG geltend gemacht. Der zu diesem Kostenfestsetzungsantrag gehörte Kl. hat eingewandt, die Bekl. hätte sich verpflichtet, ausschließlich eine Verfahrensgebühr zur Festsetzung anzumelden. Dem ist die Bekl. entgegengetreten. Der Rechtspfleger des LG Neuruppin hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 12.5.2020 zugunsten der Bekl. die beantragte Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nebst Auslagen festgesetzt, die Festsetzung der außerdem geltend gemachten Einigungsgebühr hingegen abgelehnt. Hiergegen haben sowohl die Bekl. als auch – nach Ablauf der Beschwerdefrist – der Kl. sofortige Beschwerde eingelegt.

Die gegen die Absetzung der Einigungsgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. hatte beim OLG Brandenburg Erfolg, wohingegen die gegen die Festsetzung der Terminsgebühr gerichtete Anschlussbeschwerde des Kl. unbegründet zurückgewiesen wurde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge