"… Die Klage ist bereits unzulässig. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag sind unzulässig. Der Partei fehlt das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse."
Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kl. ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses hat. Dieses Feststellungsinteresse ist jedoch dann nicht gegeben, soweit dem Kl. ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.1.2020 – 17 U 2/19, juris). Dies ist insb. dann der Fall, wenn die Erhebung einer Leistungsklage möglich und zulässig ist, wodurch der Streitstoff in einem Prozess einer endgültigen Klärung zugeführt werden kann (Zöller/Greger, “ZPO', 33. Aufl. 2019, § 256 Rn 7a).
I. Vorliegend sind die Ansprüche der Klägerpartei bezifferbar, sodass die Feststellungsanträge in Haupt- und Hilfsantrag bereits wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sind. Der Klägerpartei ist eine auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtete Leistungsklage zumutbar und möglich.
1. Soweit die Klägerpartei behauptet, die Schadensentwicklung sei aufgrund der unvorhersehbaren Folgen der Nachrüstung (Aufspielen eines Software-Updates auf das klägerische Fahrzeug) nicht abgeschlossen, weshalb eine Schadensberechnung zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abschließend möglich sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Klägerpartei kann grds. aufgrund eines Staatshaftungsanspruchs wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen nach § 249 BGB das negative Interesse ersetzt verlangen. Der Schaden kann darin gesehen werden, dass die Klägerpartei durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Bekl. zum Abschluss eines für sie ungünstigen Vertrags gebracht worden ist, den sie ansonsten nicht abgeschlossen hätte. Im Rahmen der Schadenregulierung ist die Klägerpartei dann so zu stellen, als ob es zu dem für sie nachteiligen Vertragsschluss nicht gekommen wäre (negatives Interesse), d.h. die Klägerpartei kann entweder die Rückabwicklung des Vertrags, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für Gebrauchsvorteile, oder den Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen Nachteile (z.B. merkantiler Minderwert) verlangen. Die Schadensentwicklung ist vorliegend abgeschlossen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags (abzüglich Nutzungsentschädigung) kommt es gerade nicht darauf an, ob noch weitere zukünftige Schäden durch das Software-Update (z.B. erhöhter Kraftstoffverbrauch, verkürzte Lebensdauer des Motors) zu befürchten sind. Solche scheiden nach Rückabwicklung des Kaufvertrages von vornherein aus. Auch ein merkantiler Minderwert ließe sich heute schon abschließend beziffern. Der Klägerpartei steht, anders als bei einem Vertragsverhältnis, kein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu (OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2019 – 9 U 3/19). Vielmehr kommt der Ersatz eines angeblichen Minderwerts nach der Differenzhypothese nur dann in Betracht, wenn die Klägerpartei substantiiert nachweist, dass sie ohne die unerlaubte Handlung der Bekl. einen anderen, günstigeren Vertrag (mit dem Verkäufer oder einem Dritten) abgeschlossen hätte (OLG München, Beschl. v. 2.1.2020 – 8 U 5307/19, juris). Auch hier wirken sich daher die durch die Nachrüstung befürchteten Zukunftsschäden nicht aus.
Die Klägerpartei kann sich daher ohne weiteres für eine Form der Schadensberechnung entscheiden und ihren konkreten Anspruch im Rahmen einer Leistungsklage geltend machen (so auch LG Erfurt, Urt. v. 14.2.2020 – 9 O 1255/19, Anl. MWP 9; LG Tübingen, Urt. v. 6.3.2020 – 8 O 74/19, Anl. MWP 5; LG Passau, Urt. v. 20.3.2020 – 4 O 574/19, Anl. MWP 6).
2. Soweit die Klägerpartei darüber hinaus einen Schaden dann sieht, dass ihr möglicherweise noch unbezifferbare Steuernachforderungen durch die Neufestsetzung der Kfz-Steuer als Folge des Abgasskandals drohten, ist dies nicht ausreichend, um das erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen. Die zuständigen Steuerbehörden haben eine solche Vorgehensweise in den vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen bislang nie ernsthaft in Erwägung gezogen. Der Kammer ist kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein Halter tatsächlich nachbesteuert wurde. Allein die theoretische Möglichkeit eines drohenden Steuerschadens kann das für § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht begründen.
II. Es besteht auch keine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Es ist schon fernliegend anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die Durchführung des Feststellungsverfahrens zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urt. v. 19.4.2016 – VI ZR 506/14, juris). Beide Parteien verhandeln im Prozess nicht kompromissbereit. Zudem ist nicht nur der Haftungsgrund, sondern auch der Haftungsumfang zwischen den Parteien streitig. Ein zugunsten der Klägerpartei stattgebend...