StGB § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 316; StPO § 111a
Leitsatz
Bei einem E-Scooter handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landgerichts Köln um ein Fahrzeug i.S.v. § 316 StGB, bei dem absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.
LG Köln, Beschl. v. 9.10.2020 – 117 Qs 105/20
Sachverhalt
Das LG Köln hat die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des AG kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
"… Die Beschwerde ist gem. § 304 StPO statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die im angegriffenen Beschl. gem. § 111a StPO angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt ist. Denn es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeschuldigten gem. §§ 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 316 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird."
Zur Begründung – insb. zum dringenden Tatverdacht bezogen auf das Führen eines E-Scooters durch den Angeschuldigten am 27.6.2019 um 4:35 Uhr – wird zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des AG Köln im Beschl. v. 29.7.2020 (707 Gs 64/20) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses v. 28.9.2020 (716 Cs 222/20) Bezug genommen. Die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeschuldigten folgt aus dem Alkohol-Befund der Uniklinik-Köln v. 30.6.2019, aus dem sich eine BAK von 2,1 Promille um 5:37 Uhr ergibt.
Insb. folgt die Kammer der Auffassung des AG, dass nach vorläufiger Würdigung davon auszugehen ist, dass der Angeschuldigte den E-Scooter auf der Brücke fuhr und ihn nicht nur schob. Dieser dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Einlassung des Angeschuldigten und der Aussage der Zeugin F v. 27.6.2020 vor Ort. Dass diese sich später abweichend dahingehend eingelassen haben, dass der Angeschuldigte den Roller nur geschoben habe, weil er sich diesen Roller für den nächsten Tag habe mitnehmen wollen, wertet die Kammer nach derzeitiger Aktenlage als Schutzbehauptung vor dem Umstand, dass es unwahrscheinlich erscheint, das sich sowohl die Zeugin F als auch der Angeschuldigte übereinstimmend unabhängig voneinander in diesem Detail bei ihrer ersten jeweiligen Aussage geirrt haben sollen. Hinzu kommt, dass die zweite Bekundung der Zeugin F v. 11.7.2020 (BI. 47, 48 d.A.), dass der Angeschuldigte nur einige Meter vor ihr gelaufen sei und man auf einmal bemerkt habe, dass er verletzt auf dem Bürgersteig lag, sie aber selber nicht mitteilen konnte, wie und warum er hingefallen sei, lebensfremd erscheint, wenn der Angeschuldigte nur einige Meter vor ihr gegangen sein soll.
Soweit sich die Verteidigung darauf beruft, § 69 StGB erlaube eine Unterscheidung im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der alkoholbedingten Einzeltat, da im vorliegenden Fall ein E-Scooter und nicht ein Pkw geführt worden sei, gilt Folgendes: Bei einem E-Scooter handelt es sich nach der Rspr. des LG Köln (vgl. LG Köln – 117 Qs 76/16; 117 Qs 88/19 und 101 Qs 104/19, 117 Qs 35/20) um ein Fahrzeug i.S.v. § 316 StGB, bei dem absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist (vgl. Hecker in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 30. Aufl. 2019, § 316 Rn 9 i.V.m. § 315c Rn 5).
E-Scooter ähneln im Hinblick auf ihre potenzielle Gefährlichkeit einem Kraftfahrzeug. Denn sie sind motorisiert und erfordern durch ihre erheblich schnellere Fortbewegungsmöglichkeit und Beschleunigungskapazität eine höhere Leistungsanforderung an den Fahrer eines solchen E-Scooters als an den Fahrer eines Fahrrads beispielsweise. Daher ist ihre Fahrweise beispielsweise eher einem Mofa als einem Fahrrad ähnlich. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass viele E-Scooter bauartbedingt neuerdings eine Höchstgeschwindigkeit von 20–25 km/h aufweisen. Auch viele Mofas weisen solche Höchstgeschwindigkeiten auf. Die im Kölner Raum breit vertretenen E-Scooter des Anbieters “Bird' haben – wie die Kammer aus eigener Erfahrung weiß – eine Höchstgeschwindigkeit von 20–25 km/h. Überdies weisen E-Scooter ein gesteigertes Gefahrenpotenzial auf, da sie wegen der kleinen Räder viel empfindlicher auf Unebenheiten und wetterbedingte Einwirkungen der Fahrbahn reagieren und dem Fahrer in diesem Zusammenhang eine höhere Aufmerksamkeit abverlangen.
Der Angeschuldigte hat sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Denn gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wer eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) begeht. Gründe für ein Absehen von der Regelwirkung sind nicht ersichtlich. So ist eine Ausnahme von dem Regelfall nur dann anzunehmen, wenn in der Tat Umstände zu Tage treten, welche diese u.a. hinsichtlich Gewicht, Anlass und Motivation deutlich vom Durchschnittsfall abheben (Fischer, 67. Aufl. 2020, § 69 Rn 26). Insoweit genügt der Umstand, dass der Angeschuldigte beim Bedienen des E-Scooters keine Ausfallerscheinungen gehabt haben soll und keinen gefördert haben soll, weder allein noch in Zusammenschau mit den vorstehend dargestellten, von der Verteidigung vorgebrachte...