In seinem sehr gut begründeten Urteil hat sich der BGH mit einer Vielzahl von Problemen aus dem Anwaltsvergütungsrecht, Gesellschaftsrecht sowie dem Versicherungsvertragsrecht und dem Bürgerlichen Recht befasst. Dabei hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Anspruch des Mandanten (oder hier der gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Rechtschutzversicherung des Mandanten übergegangene Anspruch) auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Honoraranspruchs aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung dieses Vorschusses entsteht (BGH zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 (Hansens) = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider). Die vom BGH verwendete Bezeichnung des Vorschusses als "Gebührenvorschuss" sollte man nicht auf die Goldwaage legen, da die Ausführungen des BGH auch für einen auf anwaltliche Auslagen (und Gebühren) gezahlten Vorschuss gelten.
Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses
Gem. § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von dem Mandanten einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen. Nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung nach § 8 RVG hat der Rechtsanwalt über diesen Vorschuss gegenüber dem Mandanten abzurechnen. Soweit der Vorschuss nicht vollständig verbraucht wird, ergibt sich aufgrund der vertraglichen Abrechnungspflicht aus §§ 675, 667 BGB ein Rückzahlungsanspruch des Mandanten (s. BGH zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 (Hansens) = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider). Aufgrund der Insolvenz des Mandanten endete hier das Mandat der beklagten Rechtsanwalts-GbR automatisch gem. §§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO, bevor die Rechtsanwälte den Verhandlungstermin vor dem FG wahrnehmen konnten, für den der Vorschuss verlangt und gezahlt worden war. Hierdurch wurde die Anwaltsvergütung fällig, da die Angelegenheit beendet war, sodass damit die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf Rückzahlung eingetreten war. Hieran knüpfte sich wiederum die vom BGH ausführlich erörterte und verneinte Frage an, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses verjährt war.
Der Anspruch aus §§ 675, 667 BGB auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse verjährt gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Demgegenüber hängt der Anspruch des Mandanten nicht davon ab, dass der Rechtsanwalt eine ordnungsgemäße den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende und den Vorschuss berücksichtigende Vergütungsberechnung erteilt hat. Vielmehr ist allein auf die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 RVG abzustellen. Von diesem Zeitpunkt an lässt sich feststellen, ob und in welcher Höhe der Vorschuss verbraucht worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, den Rückforderungsanspruch des Mandanten von einer ordnungsgemäßen Berechnung gemäß § 10 RVG abhängig zu machen. Der Schutz des Mandanten ist durch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewährleistet. Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch wird der Mandant oft erst aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung erlangen, die den Anforderungen des § 10 RVG entspricht oder aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Beratung, die mit dem Hinweis auf eine drohende Verjährung verbunden ist (s. BGH zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 (Hansens) = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider).
Darlegung des Rückzahlungsanspruchs
Praktische Probleme ergeben sich vielfach aus dem Umstand, dass der Auftraggeber (hier dessen Rechtsschutzversicherung) für die tatsächlichen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 1991, 1884; BGH BRAGOreport 2001, 23 (Hansens) = AnwBl 2000,754; BGH AnwBl 2005, 716). Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers gemäß §§ 675, 666 BGB und der Anspruch des Mandanten aus § 10 Abs. 3 RVG auf Mitteilung der Vergütungsberechnung bestehen auch dann, wenn der Mandant die Vergütung bereits gezahlt hat. Dies ändern an der Verteilung der Beweislast jedoch nichts. Der Auftraggeber kann die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung erforderlichenfalls gesondert geltend machen, um den Zahlungsanspruch vorzubereiten, oder im Wege der Stufenklage zunächst die Mitteilung der Berechnung verlangen, um nach deren Vorlage seinen Zahlungsanspruch zu beziffern (vgl. BGH NJW 1991, 1884).
Vorliegend bestanden für die Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers derartige praktische Probleme nicht. Höhe und Zweck des Vorschusses waren hier ebenso unstreitig wie der Umstand, dass der geleistete Gebührenvorschuss nicht verbraucht war. Häufig ist es jedoch nicht so einfach, den Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses darzulegen und im Streitfall zu beweisen.
Vorschuss auf Vergütung im gerichtlichen Verfahren
Recht einfach kann der ...