… Die Klage ist nicht, die Widerklage im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
Im vorliegenden Fall hat sich unstreitig eine versicherte Gefahr (auf Grund laufen und dadurch bedingtes Sinken der streitgegenständlichen Yacht) im Sinne von Nummer 3.1 der für das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis maßgeblichen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen, …
Auf der Grundlage von Nr. 13.2 der o.g. Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen ist der Versicherer analog der Regelung des § 81 VVG "nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugführer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen".
Aufbauend hierauf ist die Bekl. und Wiederkl. im vorliegenden Fall zu einer Kürzung ihrer Leistungen um 80 % berechtigt.
Unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung des Kl. und seiner Anhörung als Partei hierzu, ist zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts zunächst zwar davon auszugehen, dass der Kl., der hierzu erforderlichen seemännischen Sorgfalt entsprechend, eine grundsätzlich ausreichende Reisevorbereitung durch Planung der Fahrtroute vorgenommen hat und insoweit nicht nur Kenntnis über die auf der ausgesuchten Route befindliche Untiefe "Groß Stubber West" erlangt hatte, sondern auch, dass er die dort befindliche Gefahrenzone mit ausreichenden Abstand westlich umfahren müsse. Die geplante Route berücksichtigte diese Besonderheiten so, dass bei Einhalten der geplanten Route, der dem Verfahren zugrundeliegende Schadensfall nicht eingetreten wäre.
Ebenso ist davon auszugehen, dass der Kl. in der von ihm behaupteten Art und Weise auch Ausguck gehalten hat.
Dennoch ist unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Umstände im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Kl. als Versicherter im vorliegenden Fall die ihm bei einer derartigen Gefahrenlage objektiv obliegende erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichen Maße außer acht gelassen hat und ihm dabei subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden zur Last zu legen ist. Dementsprechend ist für ihn, da der eingetretene Schaden auch kausal auf dieses Verhalten zurückzuführen ist, das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit im o.g. Sinne festzustellen.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedermann einleuchten musste. Für Führer von Wassersportfahrzeugen ist dabei insoweit als Maßstab, die Sorgfalt zugrundezulegen, die von einem Führer von Wassersportfahrzeugen, üblicherweise in einem solchen Fall erwartet werden darf.
Im vorliegenden Fall war es dem Kl., wie er selbst einräumt, bewusst, dass er auf seiner geplanten Route nach Passieren des Sichtzeichens "Ariadne" mit seiner Motoryacht in einen Bereich des Greifswalder Boddens einfahren wird, in dem der letztlich eingetretene Schadensfall wegen der vorhandenen Untiefe "Groß Stubber West", falls er abweichend von seiner Planung in den Bereich östlich von der diese Untiefe kennzeichnenden Gefahrentonne einfahren sollte, so sehr wahrscheinlich ist, dass er ein Solches auf jeden Fall verhindern muss.
Dennoch ist er, wie die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben hat, bereits abweichend von seiner Reiseplanung statt westlich, östlich an dem Seezeichen "Ariadne" vorbeigefahren, ohne die Abweichung zu bemerken, obwohl er insoweit behauptet, dass die Navigationssoftware auf seinem iPad die ganze Zeit über angezeigt habe, dass er noch genau auf der von ihm vorgegebenen Route sei. Zwar kann eine solche Unaufmerksamkeit isoliert betrachtet noch dahinstehen, da eine solche allein auch noch nicht schadensursächlich geworden ist. Spätestens aber aus der Kenntnisnahme des Passierens von "Ariadne" ergab sich für den Kläger die gesteigerte Verpflichtung seine weitere Fahrweise so einzurichten, dass er absichert zu verhindern in den Bereich der Untiefe einzufahren.
Dabei musste er zunächst sowohl berücksichtigen, dass aus seiner Fahrtrichtung gesehen, einerseits die diese Untiefe markierende Gefahrentonne sich mehrere hundert Meter westlich von der Untiefe selbst befindet, als auch andererseits, dass der räumliche Beginn der Untiefe selbst für ihn näher lag als die Gefahrentonne. Zudem hatte der Kläger Kenntnis darüber, dass zwischen dem Seezeichen "Ariadne" und der Gefahrentonne "Groß Stubber West" nur eine Entfernung von 2–3 Seemeilen liegt.
Da der Kl. zudem mit einer weiterhin nicht verminderten Geschwindigkeit von 20 Knoten und zur Überwindung dieser Entfernung nur eine Zeit von ca. 6 Minuten erforderlich war, kann seine ungebremste Weiterfahrt spätestens ab der Hälfte der Zeit, nur als grob fahrlässig im oben genannt...