Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung.
Der Kl. unterhält bei der T AG eine Rechtschutzversicherung. Dem Vertrag liegen die ARB 2006 zugrunde.
Hier heißt es unter § 18 ARB 2006:
Zitat
(1) Lehnt der VR den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Bekl. der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
b) weil in den Fällen des § 2a bis g die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem VN unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat der VR seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der VN der Auffassung des VR nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des VR veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
Die Bekl. ist das Schadenabwicklungsunternehmen des VR.
Im Januar 2015 kaufte der Kl. bei der P GmbH ein Fahrzeug der Marke M des Herstellers W zu einem Kaufpreis von brutto 18.500,00 EUR. Ein amtlicher Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes für das Fahrzeug wegen des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen liegt nicht vor.
Die Bekl. gewährte dem Kl. Deckungsschutz für ein Klageverfahren in der 1. Instanz. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
Zitat
Soweit Sie in Ihrer Klage Beweisantritte durch Sachverständigengutachten anbieten wollen, weisen wir daraufhin, dass diese nur soweit vom Deckungsschutz erfasst sind, als sie sich auf das konkret betroffene Kfz beziehen und sie für die Durchsetzung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal notwendig sind. […]
Es besteht kein Versicherungsschutz für ein auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezogenes Gutachten.
Die Bekl. teilte auch mit, dass die Zusage nur für eine Klage unter Abzug einer Nutzungsentschädigung ergehe. Die Bekl. wurde noch einmal mit Anwaltsschreiben vom 21.3.2020 auf die nach Ansicht des Kl. geltende Sach- und Rechtslage hingewiesen. Sie verblieb bei ihrer Rechtsauffassung.