Der Kläger hatte den Beklagten vor dem LG Cottbus auf Zahlung in Anspruch genommen. Kurz vor Zustellung der Klageschrift verstarb der Beklagte. In dem Rechtsstreit meldeten sich für ihn seine Prozessbevollmächtigten. In der Klageerwiderung machten die Anwälte allein die Nichtexistenz des Beklagten unter Beifügung der Sterbeurkunde geltend. Ferner beantragten sie die Abweisung der Klage als unzulässig. Daraufhin hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Das LG Cottbus hat dem Kläger gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Anschluss hieran haben die Prozessbevollmächtigten für den Beklagten die Festsetzung von Anwaltskosten, wohl einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, beantragt. Der Rechtspfleger des LG Cottbus hat diesen Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, eine Kostenerstattung könne nur zugunsten derjenigen (existenten) Partei beantragt werden, die für die nicht existente Partei gehandelt habe.

Die hiergegen von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Brandenburg Erfolg.

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