Unionsrechtlich gilt im Zulassungsrecht (immer noch) das Territorialprinzip, da
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"aufgrund fehlender Gemeinschaftsregelungen die EU-Mitgliedstaaten berechtigt sind, die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Fahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Verkehr teilnehmen […] selbst festzulegen."
Denn:
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"Das Zulassungsrecht ist bisher nur in Teilbereichen durch die Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die Verordnungen über die Typgenehmigungen von Fahrzeugen (Nr. 167/2013; Nr. 168/2013 und 2018/858) [sowie auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 2411/98 über einheitliche Kennzeichen] harmonisiert. Regelungen über das Zulassungsverfahren (Erteilung der behördlichen Erlaubnis, örtliche Zuständigkeiten) sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinien und Verordnungen nicht umfasst."
Fahrzeuge werden also nach dem jeweiligen Recht des Staates zugelassen, in dem das Fahrzeug seinen Standort hat. Dabei ist die Zulassung nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. b) der Richtlinie 1999/37/EG
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"die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer."
Die EU-Kommission erläutert:
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"Ein Kfz ist zugelassen, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats dafür eine amtliche Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr erteilt, darüber eine Bescheinigung zur Identifizierung ausgestellt und dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt haben. Diese Mitteilung betrifft folglich auch Kfz mit Kurzzeit- und Händlerkennzeichen."
Die Richtlinie 1999/37/EG gilt nach Art. 1 für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge. Die Zulassungsbescheinigung ist das in Aufmachung und Inhalt harmonisierte Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird [Art. 2 lit. c)]. Sie enthält entsprechend Art. 3 einheitliche obligatorische und weitere in Anhang I aufgeführte nicht obligatorische (fakultative) sowie weitere zulässige einzelstaatliche Angaben und Daten in codierter Form.
Die Richtlinie legt dazu Felder fest, die jede nationale Zulassungsbescheinigung aufweisen muss (u.a. Feld F.1 "technisch zulässige Gesamtmasse" ) und solche, die in die Bescheinigung fakultativ aufgenommen werden können (u.a. Feld F.2 "im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs" ). Mithin schreibt die Richtlinie lediglich das Aussehen und die Feldbezeichnungen des Vordrucks vor. Erst die Eintragung der Daten des konkret zu bewertenden Fahrzeugs aber stellt i.V.m. der Zuteilung des Kennzeichens den Verwaltungsakt der Zulassung dar. Mit Blick auf die in Rede stehende Anwendung der Gewichtsgrenzen bedeutet dies: die einzelnen Mitgliedstaaten legen im Zuge des Zulassungsverfahrens für das konkret zugelassene Fahrzeug die entsprechende zulässige Gesamtmasse fest.
Exkurs: Der transnationale Verwaltungsakt:
Hier drängt sich die Frage auf, ob dieser Verwaltungsakt einer ausländischen Behörde in Deutschland anerkannt werden muss, ob also die eingetragenen Gewichte in Deutschland Geltung haben.
Zwar gibt es
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"verschiedene EU-Richtlinien, die die nationalen Behörden verpflichten, Verwaltungsentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten wie eigene Entscheidungen anzuerkennen. Die nationalen Verwaltungsakte haben also infolge dieses Anerkennungsprinzips nicht mehr nur nationale, sondern auch über die eigenen Staatsgrenzen hinausreichende transnationale Wirkungen."
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"Transnationale Verwaltungsentscheidungen zeichnet aus, dass sie Rechtswirkungen in anderen Staaten erzeugen. […] Die transnationale Wirkung muss [hierzu] in der Rechtsgrundlage explizit angeordnet werden. Dabei ist zwischen zwei verschiedenen Formen transnationaler Verwaltungsentscheidungen zu unterscheiden, den “echten‘ und den “unechten‘."
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"Echte Transnationalität liegt vor, soweit die Wirkungserstreckung einer behördlichen Einzelfallentscheidung ipso iure durch einen abstrakten Normbefehl eintritt. Aufgrund des Territorialprinzips kann eine solche Anordnung nicht durch den Erlassstaat erfolgen. Der Nicht-Erlassstaat kann aber eine Regelung vorsehen, mit der er – abstrakt und der eigentlichen Entscheidung vorgelagert – allen Akten eines bestimmten Entscheidungstyps in seinem Hoheitsgebiet Wirkung verleiht. […] In Betracht kommt [eine Wirkungserstreckung durch nationale Rechtsnorm]",
wie dies der Verordnungsgeber in § 28 Abs. 1 FeV bzw. § 29 Abs. 1 FeV vorgegeben hat ["Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer (heimatlichen!) Berechtigung im Inland Kfz führen …"].
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"Dann genießen ausländische transnationale Verwaltungsakte Vorrang vor der gesamten deutschen Rechtsordnung. Sie binden also das Handeln deutscher Behörden. […] Die Bindung an den ausländischen Verwaltungsakt vermittelt eine – wenn auch begrenzte – Bindung an die fremde Rechtsordnung, die dem Verwaltungsak...