Das AG verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil eine Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr und ordnete daneben ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten an. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am gegen 00:15 Uhr spontan mit einem Miet-E-Scooter die R. Landstraße in G. stadtauswärts in ordnungsgemäßer Fahrtrichtung. Bei dem verwendeten E-Scooter handelte es sich nach den weiteren Urteilsgründen um ein Elektrokleinstfahrzeug nach § 1 eKFV. Diesen nutzte der Angeklagte, um schneller bei einem Freund anzukommen, den er besuchen wollte. Der Angeklagte wurde nach ca. vier Minuten Fahrt, bei welcher er ungefähr einen Kilometer mit dem E-Scooter zurücklegte, von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille, zeigte indes keine Anzeichen für eine Alkoholisierung. Der Angeklagte verfügt über eine Fahrerlaubnis für Motorräder und auch über eine solche für Personenkraftwagen. Strafrechtlich ist er bis zur Tat nicht in Erscheinung getreten und sein Fahreignungsregister enthielt bis dahin keine Eintragungen.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Bestimmung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis lehnte das Amtsgericht ab. Das Amtsgericht führte hierzu aus, dass kein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliege, die Indizwirkung aufgrund eines atypischen Sachverhaltes vielmehr wegfalle. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Angeklagte "nur" einen E-Scooter verwendet habe, was stets mildernd, indes nicht ausschließend, bei der Prüfung eines Entfallens der Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu werten sei. Erst bei Hinzutreten weiterer mildernder Umstände soll es nach Auffassung des Amtsgerichts ggf. zur einer Ablehnung des Regelbeispiels kommen. Als solche Umstände bewertete das Amtsgericht im konkreten Fall u.a. das Zurücklegen einer nur kurzen Strecke bzw. das Fahren für nur kurze Zeit. Zudem habe sich der Angeklagte nach der Tat kritisch mit seinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt. Die "Sanktionsschwere" bei einer Trunkenheitsfahrt mit E-Scootern sei im allgemeinen Bewusstsein nicht so verankert, wie dies bei einer solchen mit einem Pkw aus langjähriger Übung der Fall sei. Der Angeklagte verfüge bereits seit längerer Zeit über die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne bisher mit einem verkehrswidrigen Verhalten aufgefallen zu sein.
Hingegen sei ein Fahrverbot anzuordnen gewesen.
Das OLG Braunschweig hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zurückverwiesen.