II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Klageänderung war gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (Senat, Urt. v. 24.8.2022 – 14 U 22/22, Rn 62, juris, m.w.N.). Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.4.2016 – VI ZR 506/14, Rn 6, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor, da für die Klägerin die Inanspruchnahme durch den Eigentümer und die Kosten für einen Wiederaufbau der Tankstelleneinrichtung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorhersehbar und abschließend bezifferbar waren und es daher insoweit an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn 19 f.).

2. Die Klägerin hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Eigentümer der privaten Hoftankstelle freizustellen, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 631, 249 ff. i.V.m. § 257 BGB (dazu unter a)) sowie auf Zahlung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR (dazu unter b)). Darüber hinaus steht der Klägerin weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000 EUR (dazu unter c)) noch ein Anspruch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf Feststellung, dass die Beklagte für weitere zukünftige Schäden aus dem Explosionsvorfall am 11.9.2018 haftet (dazu unter d)), zu.

a) Auf die Berufung der Klägerin war die Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) auszusprechen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von etwaigen Schadensansprüchen des Eigentümers der explodierten Tankstelle freizustellen, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 257 BGB.

Die Beklagte ist gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 631, 249 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet, da sie sich das schuldhafte pflichtwidrige Handeln der Mitarbeiter des Streithelfers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss und diese für die Explosion und Zerstörung der kleinen Tankstelle verantwortlich waren.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat mit dem Maß des § 286 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass es der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die Explosion der kleinen Tankstelle auf dem Grundstück der Klägerin nicht auf eine durch den von ihr beauftragten Streithelfer nicht fachgerechte Reinigung der Tankbehälter zurückzuführen ist. Vielmehr kommen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Senats nur Explosionsursachen in Betracht, die dem Gefahrenbereich der Beklagten bzw. dem Streithelfer zuzuordnen sind.

aa) Die Beklagte war (vertraglich) verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer – insbesondere ihres Vertragspartners – zu verhindern (§§ 280, 823 BGB). Eine Haftung der Beklagten kann sich sowohl aus einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen privatrechtlichen Benutzungsvertrag i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als auch aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Kraftstofftanks besteht eine Schutzpflicht des reinigenden Fachunternehmens, die Rechtsgüter des Auftraggebers vor Beschädigungen beim Reinigungsvorgang zu bewahren. Es handelt sich dabei um einen Unterfall einer Verkehrssicherungspflicht als vertraglicher Nebenpflicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 251/17, Rn 11 f. m.w.N. für die Reinigung eines Fahrzeugs). Die vertraglichen Schutzpflichten zielen hierbei – ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten – darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der vertraglichen Haftung anwendbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2008 – VI ZR 279...

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