1 Betäubungsmittelrecht
1.1 Vorschlag für einen THC-Grenzwert im Straßenverkehr
Die vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Untersuchung und Ermittlung eines gesetzlichen THC-Grenzwerts im Straßenverkehr (§ 24a StVG) hat am 28.3.2024 ihre Empfehlungen veröffentlicht. Danach soll im Rahmen des § 24a StVG ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen werden. Bei diesem Grenzwert sei eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht fernliegend. Zudem wird vorgeschlagen, für Cannabiskonsum ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen, um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden. Zum Nachweis des aktuellen Konsums werden Speicheltests als Vorscreening empfohlen. Die Empfehlungen können auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums (www.bmdv.bund.de) eingesehen werden. Die Veröffentlichung der Empfehlungen erfolgt aufgrund von § 44 Konsumcannabisgesetz im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz), das überwiegend am 1.4.2024 in Kraft getreten ist (BGBl I Nr. 109 v. 27.3.2024). Mit dem Cannabis-Gesetz befasst sich bereits ein Beitrag im April-Heft (zfs 2024, 182).
Quelle: Pressemittelung des BMDV Nr. 018/2024 v. 28.3.2024
2 Versicherungsrecht
2.1 Änderungen im Recht der KfZ-Haftpflichtversicherung
Am 17.4.2024 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2024 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 119 v. 16.4.2024). Das Gesetz enthält die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Änderungen im Pflichtversicherungsgesetz und des Gesetzes über die Haftpflichtversicherungen für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Harmonisierung der Schadensverlaufsbescheinigungen der Versicherten und Vorgaben für die Schadensfreiheitsrabattpolitik der Versicherer. Des Weiteren wird zukünftig ein Insolvenzfonds Verkehrsopfer auch bei Zahlungsunfähigkeit des KfZ-Versicherers absichern. Zudem enthält das Gesetz u.a. an die Richtlinie angepasste Legaldefinitionen der Begriffe Fahrzeug und dessen Verwendung.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 22.3.2024 – www.bundesrat.de
3 Elektronischer Rechtsverkehr
3.1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Am 17.4.2024 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht v. 12.4.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 121 v. 17.4.2024). Das Gesetz regelt die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht und trifft Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung. Zu beachten ist insbesondere, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ab dem 1.8.2024 zur Einreichung elektronischer Dokumente verpflichtet sind (§ 23c BVerfGG n.F.). Ab dem 1.1.2026 wird diese Pflicht auf nach § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG vertretungsberechtigte Rechtslehrinnen und Rechtslehrer ausgeweitet.
Quelle: BR-Drucks 441/23
4 Zwangsverwaltungsrecht
4.1 Änderung der Zwangsverwalterverordnung
Am 4.4.2024 ist die Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung v. 22.3.2024 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 110 v. 3.4.2024). Durch die Verordnung wird die zuletzt zum 1.1.2004 erhöhte Vergütung der von den Vollstreckungsgerichten im Zwangsverwaltungsverfahren bestellten Zwangsverwalter erhöht. Mit Blick auf die allgemeine Preissteigerung und die erheblich gestiegenen Kosten des Bürobetriebs der Zwangsverwalter soll sichergestellt werden, dass die Tätigkeit der Zwangsverwalter in allen Fällen angemessen und kostendeckend vergütet wird.
Quelle: BR-Drucks 67/24
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 5/2024, S. 242