“I. Der Kläger (W.) wendet sich gegen eine von dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffene Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches.
Mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-A 1 wurde am Vormittag des 9.9.2006 in L. ein Verkehrsregelverstoß durch Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h (außerorts) begangen. Unter dem 22.9.2006 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren. In dem am 13.10.2006 an den Beklagte zurückgelangten Anhörungsbogen ist unter der Rubrik “Angaben zu Ihrer Person’ eingetragen: “V.-GmbH’, (es folgt die Angabe der Adresse) unter der Rubrik “Angaben zur Sache’ wird die Frage nach der Eigenschaft als verantwortlicher Fahrzeugführer verneint. Darüber hinaus findet sich eine Erklärung folgenden Wortlauts: “ Herr W., Geschäftsführer der Fa. W., G. stellt uns, der V-GmbH, (es folgt Adresse) den Pkw zur Heimfahrt unserer Fahrer zur Verfügung. Leider können wir auf Grund der fehlenden Aufzeichnung und des schlechten Fotos nicht feststellen, wer den Pkw gefahren hat.’
Nachdem der Beklagte durch einen Abgleich des bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Radarfotos mit dem Ausweisfoto des Klägers festgestellt hatte, dass dieser nicht der verantwortliche Fahrzeugführer war, ließ er durch seinen Ermittlungsdienst Befragungen bei der Fa. V-GmbH durchführen. Diese blieben ohne Erfolg. Der Beklagte stellte daraufhin das gegen den Kläger geführte Bußgeldverfahren ein und hörte ihn zu der beabsichtigten Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches an. Daraufhin meldete sich unter dem 13.12.2006 die Firma W. und teilte mit, dass von der Firma V-GmbH ab dem 1.1.2007 für insgesamt sieben mit ihrem Kennzeichen bezeichnete Fahrzeuge – darunter der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-A 1- ein Fahrtenbuch geführt werde. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. 12.2006 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass dieser für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-A 1 für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen habe.
Am 4.1.2007 hat der Kläger gegen die Anordnung des Beklagtes Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 7 B 53/07). Mit Beschl. v. 17.1.2007 hat das VG den Eilantrag abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschl. v. 3.4.2007 (12 ME 107/07) zurückgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 hat das VG die Klage abgewiesen und zur Begründung – auf seinen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes teilweise verweisend – ausgeführt: Der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2006 sei rechtmäßig, weil die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß vom 09.9.2006 verantwortlichen Fahrzeugführers i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO nicht möglich gewesen sei. Der Rechtsauffassung des Klägers, ihm dürfe das Führen eines Fahrtenbuchs nicht auferlegt werden, weil er durch Benennung der V-GmbH bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers hinreichend mitgewirkt habe, könne nicht gefolgt werden. Denn die Feststellung eines Fahrzeugführers sei auch dann nicht möglich i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO, wenn der Fahrzeughalter zwar an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt habe, diese Aufklärung aber trotz angemessener und zumutbarer Maßnahmen der Bußgeldbehörde gleichwohl nicht gelungen sei. Benenne der Fahrzeughalter – wie hier der Kläger – potenzielle Fahrzeugführer, so habe die Behörde in der Regel bei den genannten Personen weiterzuermitteln und hierbei bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich liegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führten. Diesen Anforderungen sei der Beklagte als Bußgeldbehörde gerecht geworden. Er habe überdies nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, insbesondere habe er die Erklärung der W. vom 13.12.2006, die Firma V-GmbH werde u.a. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-A 1 ab dem 1.1.2007 freiwillig ein Fahrtenbuch führen, nicht als ausreichend ansehen müssen. Der Kläger habe sein Fahrzeug nicht einer einzelnen Person, sondern einer im Verkehrswesen tätigen Firma zur Verfügung gestellt, die das Fahrzeug wiederum erkennbar zur Benutzung durch mehrere Personen vorgesehen gehabt habe. Es sei dem Kläger nicht subjektiv unmöglich oder unzumutbar gewesen, der auf diese Weise geschaffenen Gefahr dadurch Rechnung zu tragen, dass er der Firma V-GmbH die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Fahrzeugbenutzer aufgegeben hätte. Denn die Firma W. habe im Verwaltungsverfahren unter dem 13.12.2006 mitgeteilt, dass die Firma V-GmbH ab dem 1.1.2007 u.a. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-A 1 – freiwillig – ein Fahrtenbuch, führen werde. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger gehindert gewesen sein sollte, der Firma V-GmbH die Anlegung entsprechender Aufzeichnun...