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zfs 06/2009, Die Leistungsfreiheit des Kraftfahrtversich ... / II. Angabe einer falschen Kilometerleistung

Dr. Michael Nugel
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Eine weitere für die Kaskoversicherung bedeutsame Fallgruppe stellt die Angabe des VN zu einer unzutreffenden Laufleistung des versicherten Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt dar.

1. Zur objektiven Obliegenheitsverletzung

Wenn der VN den tatsächlichen Kilometerstand seines Fahrzeugs kannte und in der Schadensanzeige trotz Belehrung über die Folgen einer falschen Auskunft eine unzutreffende Laufleistung angibt, liegt i.d.R. eine Obliegenheitsverletzung vor, die i.S.d. alten Relevanzrechtsprechung geeignet war, das Aufklärungsinteresse des VR bei der Wertermittlung des versicherten Kfz zu gefährden.[29] Bejaht worden ist dies in der Rechtsprechung z.B. in folgenden Fällen:

  • Angabe von ca. 66.000 km bei tatsächlicher Laufleistung von 80.000 km[30]
  • Angabe von ca. 82.000 km bei tatsächlich 93.000 km[31]
  • Angabe von 39.000 km bei tatsächlich 45.000 km[32]
  • Angabe von 9.000 km bei tatsächlich 12.000 km[33] bzw. 1.400 km bei tatsächlich 2.400 km,[34] jeweils bei einem Neufahrzeug

Kann der VR aber aus anderen, vom VN übersendeten Unterlagen den richtigen Kilometerstand erkennen (z.B. Kaufvertrag, TÜV Bericht etc.), fehlt es bereits an einer Obliegenheitsverletzung, da lediglich unklare Angaben vorliegen.[35]

[29] Als Faustregel: Abweichung von mehr als 10 %, vgl. OLG Köln VersR 2009, 251 und KG Schaden-Praxis 2003, 141; 5 % begründen keine Falschangabe, vgl. OLG Hamm MDR 1996, 473.
[30] OLG Hamm MDR 1992, 753.
[31] OLG Saarbrücken zfs 2005, 446.
[32] OLG Köln zfs 2000, 19.
[33] OLG Köln Recht und Schaden 2008, 101.
[34] OLG Celle zfs 2008, 574.
[35] OLG Hamburg MDR 2000, 1129.

2. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Während im alten Recht der VN sich von dem vermuteten Vorsatz einer falschen Angabe zu entlasten hatte, muss nunmehr der VR nach der Neufassung des § 28 Abs. 2 S. 1 VVG dem VN eine vorsätzliche Falschangabe nachweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein dolus...

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