VGB 88 § 4 Nr. 1c; § 15 Nr. 1b

Würde die Reparatur lediglich optischer Beeinträchtigung einer Dacheindeckung zu unverhältnismäßigen Kosten führen, kann der Versicherungsnehmer nur Ausgleich einer Wertminderung verlangen.

LG Karlsruhe, Urt. v. 19.5.2009 – 4 O 525/08

Aus den Gründen:

“Durch den Hagelschlag vom 30.5.2008 wurden nicht nur die Abdeckbleche der Terrassenattika und die Aufkeilrahmen der beiden Dachflächenfenster beschädigt, sondern auch die kupfernen Dachflächen der vier Schleppgauben. Der Sachverständige S hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die Dachflächen der Schleppgauben zahlreiche kreisförmige Eindellungen aufweisen, die nach Lage und Ausbildung den Eindellungen an den Attikablechen der Terrassenattika entsprechen und für das Schadensbild durch Hagelschlag typisch sind.

Zu den Kupferblechabdeckungen unterhalb der Fenster der Schleppgauben hat der Sachverständige festgestellt, dass an der Nordseite lediglich einzelne, nur bei genauem Fixieren erkennbare Eindellungen vorhanden sind. An den Schleppgauben der Südseite befinden sich einzelne, stärker erkennbare Eindellungen.

Der Kläger hat wegen der Beschädigung der Attikableche auf der Terrasse Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Wegen der Schäden an den Dachflächen der Schleppgauben, den Abdeckblechen unterhalb der Fenster der Schleppgauben und den Schäden an den Aufkeilrahmen der Dachflächenfenster steht ihm nur ein Wertminderungsausgleich zu. Diese Teile des Hauses sind zwar durch die Eindellungen in ihrer Substanz geschädigt die durch den Hagel hervorgerufenen Eindellungen haben aber, wie der Sachverständige S überzeugend ausgeführt hat, auf Funktionalität, Lebensdauer und Wartungsbedürftigkeit dieser Bauteile keinen Einfluss. Die Eindellungen wirken sich allein als optische Beeinträchtigung aus. In diesen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsnehmer statt der Reparatur auf einen Wertminderungsausgleich verweisen, wenn dem Versicherungsnehmer dies zumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung die vom Schaden betroffenen Gebäudeteile nicht reparieren oder ersetzen würde, weil die Reparaturkosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Reparaturerfolg stehen (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., R I Rn 28 und 29; AG München VersR 2000, 581 mit Anm. von Mittendorf).

So liegt es hier. Der Sachverständige S hat überzeugend ausgeführt, dass die Eindellungen an den Dachflächen der Schleppgauben und den Aufkeilrahmen der Dachflächenfenster nur aus der Nähe wahrnehmbar und auffällig sind. Vom üblichen Betrachtungsstandpunkt vor dem Gebäude aus sind diese Schäden nicht erkennbar, mithin bei der üblichen Nutzung des Gebäudes auch nicht störend. Dasselbe gilt für die Abdeckbleche vor den Fenstern der Schleppgauben. Diese sind … äußerst geringfügig und fallen optisch kaum ins Gewicht. Wegen der nur optisch geringen Beeinträchtigung des Hauses durch die Eindellungen im Bereich der Schleppgauben und der Dachflächenfenster, die nur mit einem Reparaturaufwand von ca. 14.000 EUR beseitigt werden könnte, ist es dem Kläger zuzumuten, sich bezüglich dieser Schäden mit einem Wertminderungsausgleich zufrieden zu geben. Der Sachverständige hat die Wertminderung überzeugend mit 6 % der auf die Schleppgauben und die Aufkeilrahmen entfallenen Reparaturkosten geschätzt. Dieser Schätzung schließt sich das Gericht an.”

 

Hinweis der Schriftleitung:

Vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt zfs 2009, 455, AG München VersR 2000, 581.

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