1) Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis treten oft Personen- und Sachschäden des AN auf. Für Personenschäden treffen §§ 104 ff. SGB VII Haftungsausschlüsse zugunsten des AG, die mit einer Haftungsverlagerung auf die gesetzliche Unfallversicherung verbunden sind. Haftungsfälle in diesem Bereich werden von der "Tortenplatte" des allgemeinen Zivilrechts genommen und in das besondere System des Sozialrechts überführt (Waltermann, JuS 2009, 193, 194).
Für Sachschäden des AN ist eine solche Transformation nicht vorgesehen. Soweit verschuldensabhängige Haftung des AG für Sachschäden des AN in Betracht kommt, greifen die allgemeinen haftungsbegründenden Vorschriften der §§ 280 ff. und §§ 823 ff. BGB ein (vgl. auch BAG SAE 1992, 362; BAG NZA 2003, 973; Neuhausen, NZA 1991, 372; Meier, NZA 1999, 1083).
Für die bedeutsamere Fallgruppe des Schadenseintritts aufgrund von dem AG nicht verschuldeter Umstände stützt das BAG die Verpflichtung zur Eintrittspflicht des AG auf § 670 BGB. Grundlage sind die im sog. Ameisensäurefall entwickelten Grundsätze. Die Hose eines AN war durch veranlasste Entladung einer hierbei zerplatzten Flasche beschädigt worden. Allerdings enthielt die Entscheidung zwei durch die folgende Rspr. aufrechterhaltene Einschränkungen: Zum einen musste der Schaden in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstanden sein, zum anderen musste der Schaden außergewöhnlich sein, durfte insb. nicht durch die Vergütung abgegolten sein. Die Unterscheidung zwischen arbeitsinadäquaten und arbeitsadäquaten Sachschäden wurde in der Folgezeit fortentwickelt (zur Ameisensäureentscheidung vgl. BAG NJW 1962, 411). Sachschäden des AN wie Abnutzung der Kleidung (LAG Baden-Württemberg NZA 1992, 458) waren deshalb nicht zu erstatten, weil der AN mit diesen Sachschäden rechnen musste, sei durch das Arbeitsentgelt als abgegolten anzusehen und sie dem Lebensbereich des AN zuzurechnen sind (vgl. Schwab, NZA-RR 2006, 507, 509).
Den Erstattungsanspruch aus § 670 BGB sah die Rspr. nicht als ausgeschlossen an, weil ein freiwilliges Vermögensopfer des AN nicht vorlag, er allenfalls einer Tätigkeit im "gefährlichen" Bereich betrieblicher Betätigung zugestimmt hatte.
Dass § 670 BGB ausschließlich den Ersatz von Aufwendungen, damit freiwillig erbrachten Vermögensopfern bestimmte, Schäden dagegen unfreiwillig erlittene Vermögensopfer betreffen, genügte nicht, den Erstattungsanspruch auszuschließen. Die Formel "Aufwendungen werden gemacht, Schäden werden erlitten" ist keine tragfähige Begründung für eine Verneinung des Aufwendungsersatzanspruchs des AN (vgl. auch BAG NJW 1962, 411; BAG NJW 1981, 702 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte auch Berndt, NJW 1997, 2213, 2214).
Damit genügt es für die Bejahung des Aufwendungsersatzanspruchs eines AN für einen bei einer betrieblichen Tätigkeit eingetretenen Schadens, dass der AN freiwillig eine Gefahrenlage auf sich genommen hat, um im Betätigungsbereich des AG eine Arbeitsleistung zu erbringen und hierbei ein Schaden eingetreten ist (vgl. BAG NJW 1981, 702; BAG NJW 1961, 411; Frieges, NZA1996, 403; Berndt, NJW 1997, 2213, 2214).
Besonders bedeutsam ist diese Begründung des Aufwendungsersatzanspruchs für die Fallgruppe des Einsatzes des Privatfahrzeuges des AN im Betätigungsbereich des AG und einem dabei eingetretenen Unfall, da hierbei als zusätzlich zu beurteilende Konstellation in die Bewertung ein etwaiges Verschulden des AN an dem Schadenseintritt zu berücksichtigen ist.
2) Die Zubilligung einer Aufwandsentschädigung setzt zunächst voraus, dass der Einsatz des Privatfahrzeuges im Betätigungsbereich des AG erfolgt ist. Hierfür ist es entscheidend, ob der AG ansonsten ein eigenes Fahrzeug mit dem damit verbundenen Unfallrisiko hätte einsetzen müssen (vgl. BAG NJW 1981, 702; Berndt, NJW 1997, 2213, 2214; vgl. auch BAG DAR 2007, 532, 533 = NJW 2007, 1486; BAG NJW 1998, 1170, 1171; Halm/Steinmeister, DAR 2005, 481, 488; Schwab, NZA-RR 2006, 505, 509).
3) Grundlage dieser Begründung des Aufwendungsersatzanspruchs ist damit die Billigung des Einsatzes des privaten Pkw durch den AN (vgl. BAG NJW 1979, 1423; Berndt, NJW 1997, 2213, 2214). Eine solche Veranlassung muss nicht notwendig ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch als stillschweigende Anordnung aus den Umständen ergeben. Ist für den AG erkennbar, dass die Erledigung des Arbeitsauftrages nur durch den Einsatz des privaten Pkw des AN erfolgen kann, und fordert er gleichwohl die Erledigung, liegt eine stillschweigende Beauftragung vor (vgl. Berndt, NJW 1997, 2213, 2214). Liegt allerdings der Ort, an dem die Erledigung des Auftrages unter Inanspruchnahme des privaten Pkw erfolgen soll, auf dem Heimweg des Beschäftigten, erscheint eine Billigung der "Verwertung" des Privat-Pkw durch den AG zweifelhaft (vgl. auch BAG NJW 1979, 1423).
4) Ob eine Aufwandsentschädigung bei einem Unfall auf der Strecke, die betrieblich veranlasst war, zu leisten ist, kann dann zweifelhaft sein, wenn nach der betrieblichen Übung für den Privateinsatz des Pkw bei de...