Die Klägerin war Mitglied im Mieterverein und über diesen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages Rechtschutz versichert. Versichert war die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter, Pächter und dinglich Nutzungsberechtigter.[25] Die Mietwohnung der Klägerin wurde in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft. Die Klägerin machte von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch, wirkte aber weiterhin an der Durchführung des Kaufvertrages nicht mit. Der Verkäufer klagte daraufhin auf Mitwirkung. Für dieses Verfahren begehrte die Klägerin Rechtsschutz.

Das OLG Köln[26] gab dem Versicherer Recht und verweigerte den Deckungsschutz. Es war der Auffassung, dass es sich nicht um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt, wenn lediglich die Erfüllung aus dem Vorkaufsrecht, nicht aber sein Bestehen streitig ist. Es geht um einen kaufrechtlichen Anspruch, wenn es lediglich um den Erfüllungsanspruch[27] geht und der Mieter als Käufer der Wohnung betroffen ist. Im vorliegenden Fall geht es um den kaufrechtlichen Anspruch, somit besteht kein Rechtsschutz.

[25] Es handelt sich um unternehmenseigene Bedingungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?