Die Kl. wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs. Sie ist Halterin verschiedener Fahrzeuge.
Am 12.11.2016 um 22:37 Uhr wurde mit dem auf die Kl. zugelassenen Kfz (…) auf der BAB 9 die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 93 km/h überschritten. (…) Am 6.12.2016 übersandte die Zentrale Bußgeldstelle der (…) Polizei der Kl. zu Händen ihres Geschäftsführers diesbezüglich einen Zeugenfragebogen und eine Kopie des angefertigten Lichtbilds. Die Kl. wurde gebeten, den Fragebogen innerhalb einer Woche ausgefüllt zurückzuschicken.
Nachdem der Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf kam, bat die Thüringer Polizei die Polizeiinspektion E.-Stadt mit Schreiben v. 3.1.2017 um Ermittlung des Fahrers. Der Geschäftsführer der Kl. konnte von den ermittelnden Beamten nicht angetroffen werden, schied aber aufgrund eines Passbildvergleichs als Fahrer aus. Seine von ihm getrenntlebende Ehefrau gab an, er halte sich auf unbestimmte Zeit in Russland auf. Die PI E.-Stadt teilte der (…) Polizei daraufhin mit Schreiben vom 2.2.2017 mit, der Fahrer sei nicht zu ermitteln gewesen. Dies sei aber auch nicht der erste Vorfall, sondern der Geschäftsführer treibe dieses Spiel mit den verantwortlichen Fahrern schon seit Jahren. Er selbst sei fast nie zu erreichen und gebe im Übrigen stets im Ausland lebende Osteuropäer als Fahrer an oder bitte um Übermittlung der Zahlungsdaten an seine Wohnadresse. Dann bezahle er sogar ab und zu.
Am 25.1.2017 ging der nicht unterschriebene Zeugenfragebogen bei der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei ein. Als Fahrer wurde Herr R. A., wohnhaft in (…), B, Aserbaidschan, geb. (…), genannt und eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17.2.2017, bei der Bekl. eingegangen am 23.2.2017, bat die Thüringer Polizei die Bekl. wegen des Bußgeldvorgangs um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.
Unabhängig davon hatte die PI E-Stadt unter dem 5.12.2016 das Bayerische Polizeiverwaltungsamt gebeten, eine Fahrtenbuchauflage für fünf auf die Kl. zugelassene Fahrzeuge zu prüfen, da im Zeitraum 2011 bis Ende 2016 im In- und Ausland Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden seien, bei denen die Fahrer bzw. Fahrerinnen nicht ermittelt werden konnten. Weitere Angaben zu den Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden nicht gemacht. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt übermittelte dieses Schreiben der Bekl., die daraufhin die Kl. mit Schreiben vom 22.12.2016 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs anhörte. Mit Schreiben vom 18.1.2017 teilte die Bekl. der Kl. dann mit, mit dem Hinweis auf die Rechtslage habe es sein Bewenden. Für den Fall, dass mit einem der Kraftfahrzeuge erneut eine Verkehrszuwiderhandlung begangen werde, werde aber die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für alle genannten Fahrzeuge angedroht.
Nachdem die Bekl. durch das Schreiben der Thüringer Polizei vom 17.2.2017 Kenntnis von der Ordnungswidrigkeit vom 12.11.2016 erhalten hatte, verpflichtete sie die Kl. mit Bescheid v. 24.2.2017, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…) bzw. ein mögliches Ersatzfahrzeug für sechs Monate ab Unanfechtbarkeit des Bescheids ein Fahrtenbuch zu führen.
Die gegen den Bescheid vom 24.2.2017 erhobene Klage hat das VG Ansbach mit Urt. v. 26.10.2018 [AN 10 K 17.521] abgewiesen. Die Bekl. habe zu Recht die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet. Die Fahrerermittlung sei nicht nur dann unmöglich, wenn der Fahrer schlechterdings nicht ermittelt werden könne, sondern auch dann, wenn der Täter trotz hinreichender Bemühungen der Polizei nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Ursächlich für die nicht erfolgreiche Ahndung des Verkehrsverstoßes sei die verspätete Mitteilung der Daten durch die Kl. gewesen. Es komme aber auch nicht darauf an, dass die Kl. ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Maßgeblich sei allein, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers letztlich nicht möglich gewesen und die Unmöglichkeit -wie hier – nicht auf mangelnde Ermittlungen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei. Angesichts der erst am 25.1.2017 erfolgten Mitteilung der erforderlichen Daten des verantwortlichen Fahrzeugführers sei es unmöglich gewesen, innerhalb der Verjährungsfrist, die bereits am 12.2.2017 endete, den Fahrzeugführer zur Verantwortung zu ziehen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Kl. geltend, die Ahndung sei nicht unmöglich gewesen, da der Polizei der Fahrzeugführer am 25.1.2017 bekannt gewesen sei. Es sei dann noch ausreichend Zeit gewesen, verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach § 33 OWiG in die Wege zu leiten. Schon die Übersendung eines Anhörungsbogens unterbreche die Verfolgungsverjährung, selbst wenn er dem Betroffenen nicht zugehen sollte.