Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat über die Besonderheiten der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten hinaus Bedeutung hinsichtlich zweier allgemein interessierender Problemkreise.
Terminsreisekosten
Notwendigkeit der getrennten An- und Abreise der Anwälte
Zutreffend verweist das OLG Frankfurt darauf, dass ein Anwalt – das war hier der mit dem eigenen Kfz fahrende Patentanwalt – nicht verpflichtet ist, in seinem Fahrzeug einen Kollegen mit zu befördern, selbst wenn er derselben Sozietät angehört. Insoweit befindet sich das OLG auf der Linie der Entscheidung des LG Stuttgart (AGS 2014, 98), das die getrennte Anreise von Rechtsanwalt und Mandant als notwendig angesehen hat und des LG Cottbus (AGS 2006, 463 mit Anm. N. Schneider), das die getrennte Fahrt von zwei Pflichtverteidigern zur Justizvollzugsanstalt, die derselben Kanzlei angehörten, aber verschiedene Angeklagte vertreten hatten, als erforderlich i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG angesehen hat.
Getrennte Reise des Prozessbevollmächtigten und des Mandanten
In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob der auswärtige Prozessbevollmächtigte verpflichtet ist, im Rahmen der Terminsreise den Mandanten in dem eigenen Kraftfahrzeug mitzunehmen. Das ist schon aus haftungsrechtlichen Gründen zu verneinen. Außerdem sprechen vielfach auch tatsächliche Umstände für eine getrennte Reise, etwa wenn der Anwalt im Anschluss an den Termin noch einen weiteren Termin an dem auswärtigen Gericht oder in dessen Nähe wahrzunehmen hat.
Wenn jedoch die Terminsreisekosten für die getrennte Anfahrt des Prozessbevollmächtigten einerseits und des Mandanten andererseits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, sollte auch darauf geachtet werden, dass tatsächlich auch eine getrennte Anreise erfolgt ist. Ich habe aus meiner Praxis noch einen Fall in guter Erinnerung, in dem die Terminsreisekosten für den Prozessbevollmächtigten und den Mandanten im Kostenfestsetzungsverfahren gesondert geltend gemacht wurden, der gegnerische Prozessbevollmächtigte jedoch eidesstattlich versichert hat, er habe den Anwalt der erstattungsberechtigten Partei und dessen Mandanten vor dem Gerichtsgebäude gemeinsam aus demselben Fahrzeug steigen sehen.
Nachträgliche Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren
Die erstattungsberechtigte Partei sollte die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kostenpositionen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren darlegen und glaubhaft machen. Dies hatte die Bekl. hier versäumt. Ihr Patentanwalt hat ihr die Kosten erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Rechnung gestellt. Folglich hat die Bekl. die zur Glaubhaftmachung erforderliche Kostenberechnung erst während des Beschwerdeverfahrens vorgelegt und deshalb mit ihrer sofortigen Beschwerde nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg gehabt. Dies führte dazu, dass das OLG Frankfurt ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von immerhin 1.282,59 EUR entsprechend § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt hat.
Keine Auswirkungen auf die Gerichtskosten
Diese Kostenentscheidung wirkt sich zwar hinsichtlich der Gerichtskosten nicht nachteilig für die Bekl. aus, da die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 1812 GKG KV i.H.v. 60 EUR nur dann anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, also nicht im hier vorliegenden Erfolgsfall der Beschwerde.
Auswirkungen auf die außergerichtlichen Kosten
Jedoch hat die Bekl. trotz ihrer erfolgreichen Beschwerde der Kl. deren außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten, hier also eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG i.H.v. 57,50 EUR nebst Postentgeltpauschale und ggf. Umsatzsteuer. Außerdem kann die Bekl. trotz des Erfolgs ihrer sofortigen Beschwerde in der Hauptsache ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in gleicher Höhe von der Kl. nicht erstattet verlangen. Insoweit dürfte entweder der Prozessbevollmächtigte oder der Patentanwalt für diese unnötigen Kosten aufkommen, weil einer der beiden Anwälte die allgemein bekannte Rechtsprechung nicht beachtet hat, dass der Anfall von Patentanwaltskosten durch Vorlage einer entsprechenden Kostenberechnung glaubhaft zu machen ist.
Dies gilt im Übrigen auch für andere Kostenpositionen, deren Anfall und/oder Notwendigkeit nicht offensichtlich sind oder sich nicht aus den Gerichtsakten entnehmen lassen. Recht häufig betrifft dies die Terminsgebühr für Besprechungen oder die durch die Einschaltung eines Terminsvertreters angefallenen Mehrkosten. Hier sollte der Anfall bereits im Kostenfestsetzungsantrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Hinsichtlich der Terminsvertreterkosten hat sich die Rechtsprechung des BGH (zfs 2011, 528 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 389 [Hansens] = AGS 2011, 568) noch immer nicht bei allen Anwälten herumgesprochen, wonach deren Anfall nur durch Vorlage einer auf den Namen des Mandanten ausgestellten Kostenberechnung des Terminsvertreters glaubhaft gemacht werden kann. Es genügt also nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte die Terminsvertreterkosten ...