Diese Tatbestandsmerkmale sind § 315c StGB entnommen.
Unter "grob verkehrswidrig" wird daher ein besonders schwerer Verstoß oder schwere Verstöße gg. verkehrsrechtliche Vorschriften verstanden. Görlinger führt hierzu aus: "Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellt." Quarch hält fest, dass es "in objektiver Hinsicht ein krasses, besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verkehrsverhalten" ist.
Zu rücksichtslos wird ausgeführt: "Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt." So auch Quarch. Beide nennen in ihrer Kommentierung eine Entscheidung des OLG Koblenz, die auch Ausführungen zur Geschwindigkeit macht: "… Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (…). Betrifft das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit im Wesentlichen die objektive Seite des Verkehrsverstoßes, bezieht sich die Voraussetzung der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Tatseite (…). Zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit darf nicht nur auf das äußere Tatgeschehen abgestellt werden; maßgeblich sind vielmehr die Beweggründe und Motivation des Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation, die zu seinem tatbestandsmäßigen Fehlverhalten geführt haben (…). Dabei können konkrete Feststellungen zur subjektiven Rücksichtslosigkeit nicht durch formelhafte Bezeichnungen der Motivation ersetzt werden (…). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da das Gericht zur subjektiven Seite lediglich – unzureichend – festgestellt hat, dass die Angeklagte nur "um des schnelleren Fortkommens Willen" gehandelt hat …".
Diese Entscheidung könnte im Einzelfall von Interesse sein, weil derjenige, der i.S.d. § 315d Abs. 1 Ziffer 3 handelt, das schnellere Fortkommen im Auge hat. Er muss die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollen.